Die Frage der Anordnung der Vor- und Nacherbschaft durch den Erblasser ist von entscheidender Bedeutung für den Umfang der Verfügungsgewalt des Erben. Sie muss durch Auslegung der letztwilligen Verfügung nach den allgemeinen und besonderen Auslegungs- und Ergänzungsregeln der §§ 2101 ff. BGB ermittelt werden. Jedoch kann sich diese Auslegung durch den laienhaften Umgang mit Rechtsbegriffen wie "Alleinerbe", "Ersatzerbe", "Nießbrauch" usw. äußerst schwierig gestalten, was wiederum zu einem erheblichen Prozessrisiko führen kann.

In Einzelfällen bietet daher das Erbscheinsverfahren eine gute Alternative zu einem Prozess, da hier gemäß § 26 FamFG, § 2353 BGB der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Dennoch treffen die Beteiligten Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsaufklärung, auch wenn ihnen keine Ermittlungspflicht obliegt (vgl. § 27 Abs. 1 FamFG). Zu beachten ist hierbei allerdings, dass die Entscheidung des Nachlassgerichts nicht in Rechtskraft erwächst, obwohl zunächst im Rechtsverkehr vermutet wird, dass das im Erbschein ausgewiesene Erbrecht tatsächlich besteht, § 2365 BGB.

 
Hinweis

Ein Klageverfahren ist sowohl neben dem Erbscheinsverfahren als auch im Anschluss an das Erbscheinsverfahren zulässig.

Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes. Allerdings ist eine Feststellungsverfügung als Unterfall der Leistungsverfügung nach § 940 ZPO nur in "ganz engen Grenzen" zulässig und dürfte nur dann infrage kommen, wenn "das Hauptsacheverfahren infolge zeitlicher Überholung nicht mehr möglich ist".[1] Letztlich wäre eine einstweilige Verfügung mit feststellendem Inhalt in keinem Falle vollstreckbar, da dies eine Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten würde. Aus diesem Grund wird mit guten Gründen bereits das Rechtsschutzbedürfnis verneint, wenn der Antragsgegner nicht vor Klageerhebung erklärt er werde sich an die Verfügung halten.

Stets möglich ist dagegen eine Sicherungsverfügung nach § 935 ZPO, die jedoch einen gutgläubigen Erwerb durch Dritte nicht verhindern kann. Allein die Anordnung einer Sequestration bezüglich des Nachlasses ist in der Lage diese Gefahr hier auszuschließen, kann aber auch erhebliche Verwaltungskosten verursachen.

Sollte ein Grundstück in den Nachlass fallen, kommen auch die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks in das Grundbuch nach Zustellung der Hauptsacheklage oder die Eintragung eines Widerspruchs im Wege der einstweiligen Verfügung in Betracht. Im letzteren Fall ist lediglich der (materielle) Verfügungsanspruch glaubhaft zu machen, § 899 Abs. 2 Satz 2 BGB.

Die örtliche Zuständigkeit für die Feststellung des Erbrechts ergibt sich sowohl nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten (§§ 12, 13 ZPO) als auch dem besonderen Gerichtsstand der Erbschaft nach § 27 ZPO.

Zuständig für den einstweiligen Rechtsschutz ist das Gericht der Hauptsache und in dringenden Fällen auch das Amtsgericht am Ort der belegenen Sache, §§ 937, 943, 942 ZPO.

Der Streitwert bemisst sich am wirtschaftlichen Vorteil der begehrten Feststellung. Bei positiven Feststellungsklagen kann wohl von bis zu 80 % des Wertes einer entsprechenden Leistungsklage ausgegangen werden; bei negativen Feststellungsklagen richtet sich der Streitwert nach dem Wert, dessen sich der Gegner berühmt.[2]

[1] Vgl. OLG Celle, Urteil v. 9.10.1989, 9 U 186/19; OLG Frankfurt, Urteil v. 15.11.1996, 24 W 37/96.
[2] ACHTUNG: Der BGH sieht es bei negativen Feststellungsklagen dann als nicht geboten an, einen Abschlag für die Feststellung vorzunehmen, wenn der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagten nicht Erben geworden sind; hier sei der Wert des gesamten Nachlasses anzusetzen, vgl. Beschluss v. 21.11.2006, IV ZR 143/05.

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