Hat der beklagte Erbe die Einrede der beschränkten Erbenhaftung erhoben, kann der Kläger eine Verurteilung ohne Vorbehalt nur erreichen, indem er darlegt, dass der Erbe unbeschränkbar haftet. Dazu kann er beispielsweise vortragen, dass der Erbe eine gesetzliche Inventarfrist schuldhaft versäumt (§ 1994 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder der Erbe ihm gegenüber die eidesstattliche Versicherung verweigert habe, der Erbe wegen Inventaruntreue hafte (§ 2005 Abs. 1 BGB) oder der Erbe die Inventarerrichtung verweigert habe (§ 2006 BGB) und natürlich auch, dass der Erbe ihm gegenüber rechtsgeschäftlich auf eine Haftungsbeschränkung verzichtet habe.

 
Praxis-Tipp

Erkennt der klagende Nachlassgläubiger die Haftungsbeschränkung als unstreitig an, sollte er aus Kostengründen seinen Antrag dahingehend umstellen, dass nur noch Vollstreckung in den Nachlass verlangt wird.

Der BGH hat die bislang ungeklärte Frage, ob der Kläger, der in der Sache zwar obsiegt hat, die Verurteilung jedoch nur unter dem Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung erfolgte, zulässigerweise Berufung einlegen kann dahingehend geklärt, dass die Verurteilung unter dem Vorbehalt des § 780 Abs. 1 ZPO nachteilig von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag abweicht und der Kläger hierdurch formell beschwert ist. Daher ist die Berufung des Klägers allein wegen der Aufnahme des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung bei im Übrigen der Klage stattgebendem Urteil stets zulässig.[1]

 
Achtung

Um der Gefahr der Teil-Präklusion zu entgehen, muss der Prozessvertreter des Klägers bereits im Erkenntnisverfahren erster Instanz substantiiert darlegen, warum kein Vorbehalt nach § 780 Abs. 1 ZPO ausgeprochen werden darf, also zum Vorliegen einer reinen Eigenverbindlichkeit bzw. zu den Voraussetzungen einer Nachlasserbenschuld entsprechend vortragen.

[1] Urteil v. 21.10.2020, VIII ZR 261/18.

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