Die gesetzliche Prozessstandschaft des § 2039 BGB ist im Rahmen der Erfüllung von Nachlassansprüchen bei der Geltendmachung von Nachlassforderungen und ihre Durchbrechung eine bedeutende Vorschrift. Da jeder Miterbe gesetzlicher Prozessstandschafter ist, handelt er nur in eigenem Namen für den Nachlass. Damit wird nur der klagende Miterbe Partei. Die übrigen Miterben können daher in diesem Prozess als Zeugen vernommen werden.

Gemäß § 2039 Satz 1 BGB ist ein einzelner Miterbe auch für eine Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung in ein Nachlassgrundstück prozessführungsbefugt, wenn hiermit ein zum Nachlass gehörender Anspruch durchgesetzt werden soll.

Auch kann ein Miterbe das gemeinschaftliche Recht auf Auskunftserteilung allein geltend machen, da ihm gemäß § 2039 BGB das Recht zusteht Leistungen an alle Erben zu verlangen. Das gilt insbesondere auch für die Geltendmachung der gegen einen ehemaligen Betreuer des Erblassers nach § 666 BGB bestehenden Auskunftsansprüche der Erbengemeinschaft durch einen Miterben.[1]

Entschließt sich hierbei nur ein unvermögender Miterbe zur gerichtlichen Durchsetzung seiner Rechte und beantragt er für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe, so muss er sich nicht darauf verweisen lassen, dass die übrigen Miterben vermögend sind. Wäre er stets auf die Unterstützung der anderen angewiesen, auf die er an sich keinen Anspruch hat, könnte ihm so der garantierte Rechtsweg entzogen werden. Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass der unvermögende Erbe von seinen vermögenden Miterben vorgeschickt wird, gerade um PKH für den Prozess zu erhalten. Beauftragt der klagende Miterbe zur Durchsetzung seiner Rechte einen Rechtsanwalt, so ist allein er diesem gegenüber verpflichtet.

Verklagen alle (Mit-)Erben, die als Erbengemeinschaft eine Gesamthandsgemeinschaft bilden, einen Schuldner, so handelt es sich um eine Gesamthandsklage, bei der alle Miterben notwendige Streitgenossen sind.

 
Hinweis

Die gesetzliche Prozessstandschaft ermächtigt nicht zur Ausübung von Gestaltungsrechten, da hierdurch Ansprüche überhaupt erst begründet werden.

Gestaltungsrechte und damit insbesondere auch verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklagen können daher nur von allen Miterben gemeinsam ausgeübt werden.

[1] Vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil v. 14.8.2015, I-7 U 47/14; Saarländisches OLG Saarbrücken, Urteil v. 17.12.2021, 5 U 42/21.

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