Im Rahmen von Erbprozessen sieht man sich häufig mit der Frage konfrontiert, ob der einzelne Erbe klagen kann oder ob man eine oder mehrere Personen verklagen muss. Hier ist also zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine einfache oder notwendige Streitgenossenschaft vorliegen.

Die einfache Streitgenossenschaft ist der Regelfall. Sie liegt vor, wenn in einem Gerichtsverfahren mehrere Personen auf Kläger- und/oder Beklagtenseite klagen oder verklagt werden und an sich selbstständige Prozesse aus Zweckmäßigkeitserwägungen zu einem Verfahren zusammengefasst werden. Hierbei ist jede Prozesshandlung für jedes Prozessrechtsverhältnis gesondert zu beurteilen, da sich die Streitgenossen jeweils als Einzelne i. S. d. § 61 ZPO gegenüberstehen.

Kann dagegen die gerichtliche Entscheidung aus prozess- oder materiellrechtlichen Gründen gegenüber allen Streitgenossen nur einheitlich ergehen, ordnet § 62 Abs. 1 ZPO die notwendige Streitgenossenschaft an. Da in diesem Fall die gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zwingend vorgeschrieben ist, müssen die Prozessrechtsverhältnisse zu einer gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden. Dies ist grundsätzlich bei Prozessen von und gegen Miterben der Fall, da eine Gerichtsentscheidung, die die gesamte Erbengemeinschaft betrifft, nur allen Miterben gegenüber identisch ausfallen kann. Soll beispielsweise eine Feststellungsklage im Hinblick auf ein absolutes Recht oder Rechtsverhältnis erhoben werden, so ist diese auch von allen Erben nach § 62 Abs. 1, 2. Alt. ZPO gemeinsam zu erheben.

Im Falle einer Gesamthandsklage nach § 2059 Abs. 2 BGB, d. h. einer Klage gegen die Erbengemeinschaft als solche, gilt es jedoch zu beachten, dass für eine Klage gegen leistungsbereite Miterben das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Insoweit liegt hier ausnahmsweise keine "notwendige" Streitgenossenschaft vor.

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