Endet das Verfahren nicht in einer Einziehung des überprüften Erbscheins, so ergeht, soweit keine Anregung zur Einleitung des Verfahrens führte, eine Einstellung durch Aktenvermerk. Im Falle einer Anregung ergeht ein beschwerdefähiger Beschluss nach § 353 Abs. 1 FamFG.

 
Hinweis

Hat anstatt des für die Einziehung funktionell zuständigen Richters der Rechtspfleger entschieden, ist die Sache – auch wenn die Entscheidung inhaltlich richtig ist – vom Beschwerdegericht aufzuheben, an das Nachlassgericht zurückzuverweisen und dort dem Richter vorzulegen.[1]

Ist der Erbschein aufgrund Unrichtigkeit einzuziehen, ergeht unter Fristsetzung eine "Einziehungsanordnung" mit dem Inhalt, dass der Erbschein abzuliefern ist. Hiervon zu unterscheiden ist der tatsächliche Vollzug der Einziehung. Die Einziehung ist abgeschlossen, sobald die Urschrift und sämtliche Ausfertigungen wieder an das Nachlassgericht zurückgegeben worden sind und der Erbschein damit kraftlos i. S. d. § 2361 Satz 2 BGB geworden ist. Zur Durchsetzung der Rückgabe können Zwangsmittel angeordnet werden.

Ist die Einziehung nicht oder jedenfalls nicht unverzüglich möglich, so hat das Nachlassgericht einen Kraftloserklärungsbeschluss zu erlassen, der unter den Voraussetzungen der § 2361 BGB, § 353 FamFG zur Kraftlosigkeit des Erbscheins führt.

[1] Vgl. OLG Braunschweig, Beschluss v. 13.1.2021, 3 W 118/20.

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