1. Zuständigkeit

    Zuständig für die Einziehung ist immer das Nachlassgericht, das den Erbschein erteilt hat. Dies gilt für die internationale, die örtliche und die funktionale Zuständigkeit und auch für den Fall, dass ein unzuständiges Gericht den Erbschein erteilt hat.

  2. Unrichtigkeit

    Bei Vorliegen schwerer Verfahrensfehler ist auch ein materiell richtiger Erbschein einzuziehen. Dies ist insbesondere beim Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen zu bejahen. Hierzu zählen u. a. Verstöße gegen die Amtsermittlungspflicht, eine Erbscheinserteilung abweichend vom oder gänzlich ohne Antrag und ein Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses.

    Bei Zuständigkeitsmängeln ist zu differenzieren: So ist der Erbschein bei mangelnder örtlicher Zuständigkeit einzuziehen, ebenso, wenn der Rechtspfleger einen Erbschein aufgrund gewillkürter Erbfolge erteilt hat. Erteilt der Rechtspfleger dagegen einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge, obwohl ein Beteiligter das Vorhandensein eines Testaments allein behauptet hatte und daher der Richter zuständig gewesen wäre, ist der Erbschein nicht einzuziehen.

    Darüber hinaus führt jede materielle Unrichtigkeit des Erbscheins zu seinem Einzug und sei es, dass er allein eine Beschränkung nicht ausweist.

    Befinden sich mehrere widersprüchliche Erbscheine im Umlauf, sind auch diese einzuziehen.

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