Erlangt das Gericht Kenntnis von Tatsachen, die Zweifel an der Richtigkeit eines Erbscheins aufkommen lassen, so hat es die erforderlichen Ermittlungen einzuleiten, da eine Einziehung nur dann in Betracht kommt, wenn eine abschließende Aufklärung des Sachverhalts erfolgt ist.

Ist die Überzeugung des Nachlassgerichts hinsichtlich des Erbrechts "über einen bloßen Zweifel hinaus erschüttert" oder das Nachlassgericht von der Unrichtigkeit des Erbscheins überzeugt, so ist dieser einzuziehen.

Die Feststellungslast bei der Unaufklärbarkeit von Tatsachen trifft hierbei grundsätzlich denjenigen, der sich auf die Unrichtigkeit des Erbscheins beruft.

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