Antragsbefugt ist zunächst jeder, der sich schlüssig eines Erbrechts berühmt. Eindeutig geregelt ist dies gemäß § 2353 BGB, § 352a FamFG für den Alleinerben bzw. jeden der Miterben. Dabei kann jeder Miterbe auch allein die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins an sich beantragen, § 352a Abs. 1 Satz 2 FamFG.

Als Rechtsnachfolger des Erben ist auch der Erbeserbe antragsbefugt, gleichwohl der Erbschein selbstverständlich weiterhin auf den Erben lautet, da die Erbenstellung als solche untrennbar mit der Person verhaftet ist und nicht im Wege der Universalsukzession auf den Erbeserben übergeht. Aus dem gleichen Grunde wird auch der Erbteilserwerber nicht in den Erbschein aufgenommen, erwirbt aber ein Antragsrecht auf Erbscheinserteilung.

Grundsätzlich sind an die Antragsbefugnis geringe Anforderungen gestellt. So genügt auch die stillschweigende Behauptung Erbe zu sein, soweit diese formell schlüssig ist. Für Minderjährige und Geschäftsunfähige ist der Antrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen, wobei hier die Hürden für einen Sorgerechtsentzug gegenüber Eltern hoch liegen.[1]

Über den Kreis der vermeintlichen Erben hinaus haben weiterhin Gläubiger des Erben, die zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eines Erbscheins bedürfen (§§ 792, 896 ZPO), ein eigenes Antragsrecht auf Erteilung eines Erbscheins. Auch sind der Testamentsvollstrecker, der Nachlass(insolvenz)verwalter, der Auseinandersetzungspfleger, der Abwesenheitspfleger, der Betreuer eines endgültigen Erben und der das Gesamtgut verwaltende Ehegatte antragsbefugt.

Zur Zwangsvollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen wird regelmäßig ein Erbschein nur zum Zwecke der Vollstreckung in Grundstücke benötigt, weil die Behörde sich den Titel selbst schaffen und selbst vollstrecken kann, wobei sie das Leistungsgebot an denjenigen richten darf, den sie nach sorgfältiger Sachverhaltsabklärung für den Erben hält. Das Nachlassgericht ist befugt über die Frage der Wirksamkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsakts als Vorfrage in eigener Zuständigkeit zu entscheiden.

[1] Vgl. OLG Nürnberg, Beschluss v. 20.6.2022, 7 WF 434/22.

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