Bei Fällen mit Auslandsberührung ist die internationale Zuständigkeit zu prüfen, d. h. ob die deutsche Rechtsordnung die (Entscheidungs-)Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte vorsieht. Seit Inkrafttreten der EuErbVO richtet sich diese nach Art. 4 ff. EuErbVO. Danach sind in Erbsachen grundsätzlich die Gerichte zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Zu beachten sind allerdings die Sonderzuständigkeiten bei getroffener Rechtswahl sowie Hilfszuständigkeiten bei Drittstaatenbezug.

Die Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichtsbarkeit wird jedoch nicht durch die Erklärung eines Notars aus dem EU-Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers begründet, welcher sich für unzuständig zur Erteilung eines ENZ erklärt mit der Begründung sich im materiell-rechtlich einschlägigen deutschen Erbrecht nicht auszukennen. Eine solche vermeintliche Unzuständigkeitsklärung i. S. d. Art. 6 a) EuErbVO entfaltet keine Wirkung, wenn nicht der Erblasser selbst eine anderweitige Zuständigkeitsbestimmung durch wirksame Rechtswahl nach Art. 7 a), 22 EuErbVO getroffen hat.[1]

Die Zuständigkeit deutscher Gerichte in sachlicher und örtlicher Hinsicht richtet sich sodann nach § 47 IntErbRVG, wobei wiederum auf das FamFG verwiesen wird.

Zu beachten ist allerdings, dass nicht bestimmte Verfahren von der EuErbVO ausgenommen werden, wie die besondere amtliche Verwahrung oder auch die Erteilung von Erbscheinen. Grund hierfür ist die Regelung des Art. 62 Abs. 2 EuErbVO, wonach das Europäische Nachlasszeugnis nicht an die Stelle der innerstaatlichen Schriftstücke tritt, die in den Mitgliedstaaten zu ähnlichen Zwecken verwendet werden. Demzufolge richtet sich die Zuständigkeit in Erbscheinsverfahren mit Auslandsberührung nach § 105 FamFG i. V. m. § 343 FamFG.

Für die Begründung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte ist es im Übrigen ausreichend, wenn sich ein einziger Nachlassgegenstand im Inland befindet. Früher galt in Erbrechtsfragen – außerhalb spezialgesetzlicher Staatsverträge – im deutschen internationalen Verfahrensrecht als generelle Zuweisungsnorm der gewohnheitsrechtlich anerkannte Gleichlaufgrundsatz, wonach deutsche Gerichte stets und nur dann international entscheidungszuständig sind, wenn deutsches materielles Erbrecht auf den Erbfall Anwendung findet, sei es, weil der Erblasser Deutscher ist, sei es, weil der Erblasser per zulässiger Rechtswahl die Anwendbarkeit deutschen materiellen Erbrechts bestimmt hat oder das Kollisionsrecht des Staates, dessen Recht nach deutschem internationalem Privatrecht zur Anwendung kommt, auf deutsches Erbrecht rückverweist.

  1. Rechtshistorischer Exkurs: Rechtslage bis zum 31.8.2009

    In Durchbrechung dieses Grundsatzes waren gemäß § 2369 BGB a. F. deutsche Nachlassgerichte ausnahmsweise trotz Anwendbarkeit ausländischen materiellen Erbrechts dann international entscheidungszuständig zur Erteilung eines Fremdrechtserbscheins, wenn Nachlassgegenstände im Inland belegen sind.

    Spiegelbildlich zur Problematik der Erbscheinserteilung durch deutsche Nachlassgerichte in Fällen mit Auslandsberührung stellte sich die Frage der Inlandswirkung ausländischer Erbrechtszeugnisse. Diese bedurften richtiger Auffassung nach, um in Deutschland Rechtsfolgen erzeugen zu können, wie auch andere ausländische Hoheitsakte der Anerkennung (vorzugsweise auf Grundlage völkerrechtlicher Abkommen bzw. bei deren Fehlen durch eine Beurteilung nach § 16a FGG). Die Anerkennung nach § 16a FGG besagte noch nichts über die materiell-rechtlichen Wirkungen, die ein solches Zeugnis nach seiner Anerkennung im Inland entfaltete. Die Vermutungs- und Gutglaubenswirkung konnte einem solchen ausländischen Zeugnis auch nach Anerkennung nur dann zukommen, wenn die ausländische Rechtsordnung für das Zeugnis selbst vergleichbare oder identische Rechtswirkungen vorsah.

  2. Rechtslage nach Inkrafttreten des FamFG

    Das zum 1.9.2009 in Kraft getretene FamFG schaffte den unter Geltung des FGG gewohnheitsrechtlich anerkannten Gleichlaufgrundsatz ab und unterstellte die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte im Erbscheinsverfahren – außerhalb vorrangig anwendbarer staatsvertraglicher Regelungen – gemäß § 105 FamFG, dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz, dass die internationale Zuständigkeit aus der örtlichen Zuständigkeit folgt. Dabei ist die internationale Zuständigkeit nicht auf das in der Bundesrepublik Deutschland belegene Nachlassvermögen beschränkt. Erbscheine erfassen, sofern in ihnen nichts anderes ausgewiesen ist, das gesamte Erblasservermögen, also auch über die territorialen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus.

    Diese territoriale Reichweite des Erbscheins muss dabei keineswegs im Einklang mit der Interessenlage des Erben stehen, da dieser in vielen Fällen damit rechnen muss, dass der Staat bzw. die Staaten, in dem bzw. denen der Auslandsnachlass belegen ist, den deutschen Erbschein nicht anerkennt bzw. anerkennen, oder dass im Einzelfa...

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