Die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses setzt einen grenzüberschreitenden Bezug voraus, was regelmäßig bedeutet, dass sich der Nachlass in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet als der Nachlassberechtigte. Diese Voraussetzung hat der Verordnungsgeber durch seine Formulierung "zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat" in Art. 62 Abs. 1 EuErbVO eindeutig zum Ausdruck gebracht.

Da ein ENZ gemäß Art. 65 Abs. 1 EuErbVO nur auf Antrag ausgestellt wird, muss der internationale Zusammenhang bei der Antragstellung zwingend ("muss") angegeben werden (vgl. Art. 65 Abs. 3 lit. f) EuErbVO). Andernfalls fehlt es am Ausstellungsbedürfnis eines ENZ. Ohne grenzüberschreitenden Bezug kommt ohnehin lediglich die Ausstellung eines Erbscheines nach nationalem Recht in Betracht. Das zuständige Gericht wurde seitens des Verordnungsgebers gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 1 EuErbVO sogar dazu ermächtigt das Vorliegen vorgenannter Voraussetzung zu überprüfen. In diesem Zusammenhang ist es auch befugt den Antragsteller zur Vorlage geeigneter Nachweise aufzufordern und ihn somit zur Mitwirkung anzuhalten.

 
Hinweis

Das nationale (Nachlass-)Gericht prüft den internationalen Bezug im Rahmen seiner Amtsermittlung.

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