Erbscheine können des Weiteren territorial und ggf. gegenständlich beschränkt werden, wenn etwa der Erbschein auf Grund der Nachlassspaltung nur in Deutschland belegene Nachlassgegenstände oder nur in Deutschland belegenes Immobiliarvermögen erfassen soll oder kann.

Eine derartige territoriale Beschränkung auf deutsches Gebiet ist überdies dem gegenständlich beschränkten Erbschein nach § 352c FamFG wesenseigen. Ein gegenständlich beschränkter Erbschein kann dann gemäß § 352c FamFG erteilt werden, wenn zu einer Erbschaft auch Gegenstände gehören, die sich im Ausland befinden. Der Erbschein beschränkt sich sodann allein auf die im Inland befindlichen Nachlassgegenstände.

Eine territoriale und gegenständliche Beschränkung ist auszuweisen. Sofern der Erblasser nach ausländischem Erbrecht beerbt wird, trägt der erteilte Erbschein die Bezeichnung "Fremdrechtserbschein". Der Fremdrechtserbschein muss angeben, nach welchem Recht sich die Erbfolge richtet. Auch etwaige Beschränkungen durch eine nach ausländischem Recht angeordnete Testamentsvollstreckung sind zu vermerken. Fehlen diese Angaben, so ist der Erbschein unrichtig und deshalb gemäß § 2361 BGB einzuziehen. Auch ein Hoferbfolgeschein nach § 18 Abs. 2 HöfeO ist ein beschränkter Erbschein.

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