Wenngleich ein Erbschein grundsätzlich kein Muss ist um sich als Erbe zu legitimieren, stellt er, da er als amtliches Zeugnis i. S. d. §§ 415 ff. ZPO, § 271 StGB über die Verfügungsberechtigung am Nachlass des Erblassers fungiert und über die Höhe des Erbteils Auskunft gibt (§ 2353 BGB), in der Praxis ein sicheres Beweismittel dafür dar, dass derjenige, der als Erbe auftritt, auch tatsächlich (Mit-)Erbe ist. Dieser Nachweis ist in vielen Fällen überhaupt erst Voraussetzung dafür, dass Rechtsgeschäfte mit Dritten über das ererbte Vermögen abgewickelt werden können. Denn nur in seltenen Fällen wird eine transmortale oder postmortale Vollmacht zur Abwicklung eines größeren Nachlasses genügen.[1] Selbst wenn entsprechende Bankvollmachten vorliegen und kein Grundbesitz im Nachlass vorhanden ist, sind Kapitalbeteiligungen (z. B. Kommanditanteile des Erblassers) nur nach Vorlage eines Erbscheins übertragbar oder veräußerbar. Die erbrechtliche Reichweite derartiger Vollmachten ist bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt.[2]

Ein Kreditinstitut wird in der Regel eine Verfügung über das Konto des Erblassers nur zulassen, wenn sichergestellt ist, dass der als Erbe Auftretende auch tatsächlich Erbe ist; ansonsten bleibt das Erblasserkonto "eingefroren". Gleiches gilt beim Grundbuchamt für die Bearbeitung eines Antrags auf (die gebührenrechtlich privilegierte) Grundbuchberichtigung, § 35 Abs. 1 GBO.

Mithin begründet der Erbschein eine doppelte, widerlegbare, positive sowie negative Rechtsvermutung, die in analoger Anwendung von § 292 ZPO zur Umkehr der Beweislast im Prozess führt. Deshalb kommt sie vor allem den im Erbschein benannten Erben im Hinblick auf rechtliche Auseinandersetzungen mit Dritten zugute.

Über die Rechtsvermutung hinaus bietet der Erbschein Dritten Schutz im Rechtsverkehr, da der Erbschein öffentlichen Glauben genießt, §§ 2366, 2367 BGB. Somit wird mit der Vermutungswirkung und der Gutglaubenswirkung sowohl Verkehrsschutz gewährt als auch der Vertrauensschutz konsequent gestärkt.

[1] Bejahend für Grundstücksgeschäfte bei Vorliegen einer transmortalen Vollmacht KG Berlin, Beschluss v. 2.3.2021, 1 W 1503/20, wenn Bevollmächtigter erklärt, Alleinerbe des Vollmachtgebers zu sein und kein Nachweis der Erbfolge nach § 35 Abs. 1 GBO vorgelegt wird; a. A. OLG Hamm, Beschluss v. 10.1.2013, I-15 W 79/12; OLG München, Beschluss v. 31.8.2016, 34 Wx 273/16.
[2] Zum Streitstand und zur Problematik siehe Plottek, ZErb 2021, 253 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge