Leitsatz

Durch Beschluss des OLG vom 19.11.2004 wurde ein Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts vom 15.3.2004 abgeändert und den Eltern die elterliche Sorge für das im Jahre 1997 geborene Kind K. entzogen. Gleichzeitig wurde das Recht der elterlichen Sorge für K. auf das Landratsamt - Kreisjugendamt - als Pfleger übertragen.

Der Beschluss des OLG vom 19.11.2004 wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 29.09.2005 aufgehoben, soweit der Kindesmutter das Sorgerecht entzogen und auf den Pfleger übertragen und ihr aufgegeben worden war, das Kind an das Kreisjugendamt herauszugeben.

Auf die Beschwerden das Landratsamtes und der Verfahrenspflegerin wurde der Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts vom 15. März 2004 dahingehend abgeändert, dass die elterliche Sorge für das Kind allein auf die Kindesmutter übertragen wurde.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG war der Kindesmutter die alleinige elterliche Sorge für das Kind K. zu übertragen. Dies gelte umso mehr, als sich das Kind seit Ende Oktober 2005 wieder in ihrem Obhuts- und Betreuungsverhältnis befinde und sie sich inzwischen deutlich von ihrem Ehemann distanziert habe.

Das Landratsamt habe mit Schriftsatz vom 29.11.2005 mitgeteilt, dass die Rückführung des Kindes zu seiner leiblichen Mutter bevorstehe, da aufgrund der positiven Entwicklung ein Eingriff in die elterliche Sorge nicht veranlasst sei. Aufgrund dessen sah das OLG keinen Anlass, in das elterliche Sorgerecht der leiblichen Mutter einzugreifen. Soweit mit Beschluss vom 19.11.2004 dem Vater das Recht der elterlichen Sorge entzogen worden war, habe es allerdings hierbei zu verbleiben.

 

Link zur Entscheidung

OLG Bamberg, Beschluss vom 30.01.2006, 7 UF 118/04

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