Leitsatz

Entziehung des Wohnungseigentums als ultima ratio zur Verhinderung unzumutbarer künftiger Störungen

 

Normenkette

§ 18 WEG

 

Kommentar

Die Entziehung des Wohnungseigentums stellt einen schweren Eingriff in das geschützte Eigentum dar und muss daher das letzte Mittel sein, um unzumutbare Verhältnisse zu beseitigen. Liegen im Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung solche unzumutbaren Verhältnisse nicht mehr vor, so müssen besondere Gründe – insbesondere Wiederholungsgefahr – bestehen, wenn allein aufgrund vergangener Verletzungen eine Verpflichtung zur Veräußerung erfolgen soll, da die Entziehung nicht Sanktion für vergangene Verletzungen ist, sondern künftige Störungen verhindern will (a.A. Vorinstanz AG Augsburg v. 11.2.2004, 12 C 536/03, ZMR 2004, 538). Vgl. auch BVerfG v. 14.7.1993, 1 BvR 1523/92, ZMR 1993, 503, 505.

 

Link zur Entscheidung

LG Augsburg, Urteil vom 25.08.2004, 7 S 1401/04LG Augsburg v. 25.8.2004, 7 S 1401/04, ZMR 3/2005, 230

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