Die Frage, ob es in einer Zweiergemeinschaft vor Erhebung einer Klage auf Entziehung des Wohnungseigentums eines entsprechenden Wohnungseigentümerbeschlusses bedarf, dürfte weiterhin zu verneinen sein, zumal der betroffene Wohnungseigentümer nicht stimmberechtigt wäre. Ist jedenfalls ein Verwalter nicht bestellt, stellt sich das Problem mit der in § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG angeordneten Gesamtvertretung. Bezüglich der Erhebung der Entziehungsklage müssten beide Wohnungseigentümer gleichgerichtet handeln, was aber mit Blick auf den von der Eigentumsentziehung betroffenen Wohnungseigentümer ausgeschlossen sein dürfte. Als Lösungsalternativen kämen insoweit 3 Wege in Betracht:

  • eine entsprechende Anwendung von § 25 Abs. 4 WEG, die das Stimmverbot regelt;
  • das Erfordernis einer Verwalterbestellung, das allerdings von dem die Entziehung betreibenden Wohnungseigentümer wohl letztlich nur im Wege der Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG durchsetzbar wäre;
  • die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 ZPO.

Hier wird die Rechtsprechung für erforderliche Klarheit sorgen müssen.

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