Leitsatz

Ein nichteheliches Kindes nahm seinen Vater auf Zahlung von rückständigem Unterhalt für den Zeitraum vom 1.2.2007 bis 30.6.2008 in Anspruch und beantragte für die beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe. Erstinstanzlich wurde ihm Prozesskostenhilfe lediglich bezüglich des Monats Juni 2008 bewilligt und im Übrigen verweigert.

Der hiergegen eingelegten Beschwerde hat das AG nicht abgeholfen.

Das OLG hielt die Beschwerde für begründet.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die sofortige Beschwerde für begründet. Auch der rückständige Unterhalt für die Zeit ab Februar 2007 könne von dem Antragsteller verlangt werden, weil er aus Rechtsgründen an der Geltendmachung des Unterhalts gehindert gewesen sei. Dass die Vaterschaft - aus welchen Gründen auch immer - erst Jahre nach der Geburt festgestellt worden sei (hier: Anerkennung durch den Antragsgegner), ändere nichts an dem Unterhaltsanspruch, der bereits mit der Geburt des Antragstellers entstanden sei. Gründe, die gegen einen Unterhaltsanspruch sprechen könnten, seien nicht entbehrlich.

Für eine rückwirkende Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs bedürfe es im Übrigen einer Mahnung nicht (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 69. Aufl., § 1613 Rz. 13).

 

Link zur Entscheidung

OLG Naumburg, Beschluss vom 28.12.2009, 3 WF 257/09

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