Begriff

Entgeltpunkte sind neben dem aktuellen Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung der zentrale Bewertungsmaßstab für die Berechnung der individuellen Rente. Je mehr Entgeltpunkte Versicherte erworben haben, umso höher war während ihres Erwerbslebens das mit Beiträgen versicherte Einkommen und umso höher wird dann auch die Rente sein.

Entgeltpunkte drücken aus, welche versicherten Einkommenspositionen gemessen am jeweiligen Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung vorlagen. Entgeltpunkte erwerben Versicherte grundsätzlich jährlich und am Ende des Versicherungslebens ergibt sich dann eine Summe an Entgeltpunkten. Da die Rentenversicherung dynamisch ausgestaltet ist, werden nicht nur die Renten im Wesentlichen entsprechend der Lohnentwicklung jährlich angepasst. Vielmehr erhöht sich bei steigenden Löhnen auch das jährliche Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung. Daraus folgt wiederum: um jährlich eine gleichbleibende Zahl an Entgeltpunkten zu erwerben, bedarf es auch eines steigenden versicherbaren Einkommens.

Im Beitrittsgebiet werden nur noch für Zeiten bis zum 30.6.2024 Entgeltpunkte (Ost) ermittelt, die anschließend zum 1.7.2024 durch Entgeltpunkte ersetzt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Regelungen für die Entgeltpunkte finden sich in §§ 63, 70 ff. und 256 ff. SGB VI. Für welche Zeiten Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln sind, bestimmt § 254d SGB VI. Diese Norm bestimmt i. d. F. ab 1.7.2024 auch, dass Entgeltpunkte an die Stelle der bis zum 30.6.2024 ermittelten Entgeltpunkten (Ost) Entgeltpunkte treten.

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