Eine mittelbare Ungleichbehandlung liegt vor, wenn der Anknüpfungspunkt für einen Vorteil oder einen Nachteil neutral ist, aber sich bei Angehörigen eines Geschlechts besonders nachteilig auswirkt, während dies bei den Angehörigen des anderen Geschlechts überhaupt oder wesentlich weniger stark der Fall ist.[1]

 
Praxis-Beispiel

Weihnachtsgratifikation

Arbeitnehmer mit einer geringfügigen Beschäftigung erhalten im Unternehmen U keine Weihnachtsgratifikation; eine solche wird nur den sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten gezahlt.[2]

Im obigen Beispiel ist das Kriterium für eine unterschiedliche Behandlung an sich neutral und knüpft nicht an die Geschlechtszugehörigkeit der Mitarbeiter an. Da allerdings im Ergebnis prozentual erheblich mehr Frauen als Männer geringfügig beschäftigt sind, kann hierin eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts liegen. Denn dann wirkt sich das Unterscheidungskriterium "geringfügige Beschäftigung" besonders nachteilig bei weiblichen Mitarbeitern aus.[3]

Insbesondere zieht der EuGH eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts bei der Benachteiligung teilzeitbeschäftigter gegenüber vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer in Betracht.[4]

[1] Franzen/Gallner/Oetker, Kommentar zum europäischen Arbeitsrecht, 4. Aufl. 2022, Art. 157 AEUV, Rz. 43.
[2] EuGH, Urteil v. 9.9.1999, C-281/97 (Krüger/Kreiskrankenhaus Ebersberg).
[3] Siehe Fn. 30.
[4] Franzen/Gallner/Oetker, Kommentar zum europäischen Arbeitsrecht, 4. Aufl. 2022, Art. 157 AEUV, Rz. 44 m. w. N.

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