Entgelt-TV, Hotel- u. Gaststättengewerbe, Nordrhein-Westfalen, 04.05.2012 (AVE Anfang: 04.09.2012; AVE Ende: 31.12.2014)

Nummer: 20010.071

Klassifizierung: Entgelt-TV

Fachbereich: Hotel- u. Gaststättengewerbe

Tarifgebiet: Nordrhein-Westfalen

Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende

Datum: 04. Mai 2012

Vorgänger: 20010.069

Nachfolger: 20010.076

AVE
AVE Anfang 04. September 2012
AVE Ende 31. Dezember 2014

Fundstelle: Bundesanzeiger vom 23. November 2012

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Gaststätten- und Hotelgewerbe sowie über die teilweise Rücknahme eines Antrags auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Gaststätten- und Hotelgewerbe

Vom 5. November 2012

I.

Auf Grund des § 5 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), geändert durch Artikel 223 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Nordrhein-Westfalen

der Entgelttarifvertrag (ohne Protokollnotizen) für das Gaststätten- und Hotelgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 4. Mai 2012

– in Kraft getreten am 1. Mai 2012, erstmals kündbar mit einmonatiger Frist zum 30. April 2014 –,

abgeschlossen zwischen der Gewerkschaft Nahrung – Genuss – Gaststätten (NGG), Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Wiesenstraße 70 A 1, 40549 Düsseldorf, einerseits,

und dem Gastgewerbe NRW, Hotel- und Gaststättenverband Nordrhein-Westfalen e.V., Hammer Landstraße 45, 41460 Neuss, andererseits,

mit Wirkung vom 4. September 2012 mit nachstehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt:

  1. Die in den §§ 4, 5 und 10 aufgeführten Tarifgruppen 3 bis 9 und "Freie Vereinbarung" sowie die §§ 6 und 7 werden von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen.
  2. Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe/Unternehmen, die dem jeweils gültigen, zwischen dem Bundesverband der Systemgastronomie e.V., München, und der Gewerkschaft NGG vereinbarten Entgelttarifvertrag bzw. dem jeweils gültigen Spezialentgelttarifvertrag für Mitgliedsunternehmen der Systemgastronomie der Landesverbände im Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e.V., ebenfalls vereinbart mit der NGG, unterfallen und diesen anwenden. Dies wird unwiderlegbar vermutet, wenn der Betrieb/das Unternehmen jeweils entsprechendes mittelbares oder unmittelbares Mitglied einer der vorgenannten vertragschließenden Arbeitgeberorganisationen ist.
  3. Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich: für das Land Nordrhein-Westfalen;

fachlich: für alle Betriebe, die gewerbsmäßig beherbergen und/oder Speisen und/oder Getränke abgeben. Hierzu gehören auch z. B. Betriebe der Handelsgastronomie, der Systemgastronomie, der Gemeinschaftsverpflegung und der Caterer. Zum fachlichen Geltungsbereich gehören ebenfalls sonstige Dienstleister, die branchentypische Aufgaben des Gastgewerbes in Institutionen oder anderen Unternehmen übernehmen. Weiter sind Reservierungs- und Verwaltungsbetriebe des Gastgewerbes oder gastgewerbliche Nebenbetriebe erfasst;

persönlich: für alle Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie Auszubildende der unter den fachlichen Geltungsbereich fallenden Betriebe, jedoch nicht für Musiker und Artisten.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden, können von einer der Tarifvertragsparteien Abschriften des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

II.

Der Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung

des Tarifvertrags für Auszubildende für das Gaststätten- und Hotelgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 4. Mai 2012

– in Kraft getreten am 1. August 2012, erstmals kündbar mit einmonatiger Frist zum 30. April 2014 –

(vgl. BAnz AT 04.09.2012 B4)

wurde zurückgenommen.

Tarifvertragsparteien sind die unter Abschnitt I Genannten.

Unterzeichnet:

Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

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