1. Schriftform oder elektronische Form
Rz. 244
Für alle dem Companies House mitzuteilenden Informationen und einzureichenden Unterlagen genügt die einfache Schriftform ohne öffentliche Beglaubigung. Das hängt damit zusammen, dass das Companies House eine bloße Datenbank über Unternehmen, aber kein Handelsregister mit öffentlichem Glauben ist. Der Anmeldevorgang und die Kommunikation können auf Papier oder elektronisch laufen.
2. Anmeldebefugnis
Rz. 245
Anmeldebefugt sind alle officer der Gesellschaft.
3. Vertretung und Vollmachten
Rz. 246
Falls eine an und für sich nicht befugte Person etwas anmelden will, so benötigt sie eine Vollmacht der Gesellschaft. Eine Kopie einer Vollmacht in einfacher Schriftform für eine Anmeldung wird vom Companies House akzeptiert. Die Vollmacht sollte am besten von einem Rechtsanwalt (solicitor) entworfen sein.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen