1. Schriftform oder elektronische Form

 

Rz. 244

Für alle dem Companies House mitzuteilenden Informationen und einzureichenden Unterlagen genügt die einfache Schriftform ohne öffentliche Beglaubigung. Das hängt damit zusammen, dass das Companies House eine bloße Datenbank über Unternehmen, aber kein Handelsregister mit öffentlichem Glauben ist. Der Anmeldevorgang und die Kommunikation können auf Papier oder elektronisch laufen.

2. Anmeldebefugnis

 

Rz. 245

Anmeldebefugt sind alle officer der Gesellschaft.

3. Vertretung und Vollmachten

 

Rz. 246

Falls eine an und für sich nicht befugte Person etwas anmelden will, so benötigt sie eine Vollmacht der Gesellschaft. Eine Kopie einer Vollmacht in einfacher Schriftform für eine Anmeldung wird vom Companies House akzeptiert. Die Vollmacht sollte am besten von einem Rechtsanwalt (solicitor) entworfen sein.

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