I. Besteuerung der Gesellschaft

1. Rechtsgrundlagen

 

Rz. 551

Die Ltd. ist als juristische Personen eigenständiger Steuerschuldner verschiedener Steuern. Das englische Steuerrecht folgt sowohl im Bereich der Ertragsbesteuerung, der Umsatzbesteuerung sowie für die Stempelsteuern und kommunalen Steuern dem Trennungsprinzip, d.h., die Gesellschaft und der Gesellschafter werden als selbstständige und getrennt zu betrachtende Steuersubjekte angesehen.

 

Rz. 552

Für die Besteuerung der Ltd. sind hauptsächlich das englische Körperschaftsteuergesetz (Corporation Tax Act – CTA 2010), das nationale englische Umsatzsteuergesetz (Value Added Tax Act), die Verkehrssteuern in Form der Stempelsteuern und der Grunderwerbsteuer (Stamp Act 1891 mit den Formen der stamp duty, stamp duty reserve tax, stamp duty land tax – SDLT) sowie kommunale Steuern relevant.

 

Rz. 553

Für die englische Steuergesetzgebung ist das vom deutschen Vorstellungsbild abweichende Verständnis zu beachten, welches auf die Bill of Rights aus dem Jahre 1689 zurückgeht: Einkommen- und Körperschaftsteuer werden als jährliche Steuern verstanden, deren Erhebung in jedem Jahr aufs Neue durch das Parlament zugestimmt werden muss. Dies führt in der englischen Rechtspraxis dazu, dass in jedem Jahr ein Jahressteuergesetz (der Finance Act mit der Finance Bill) erlassen wird, dessen Bestimmungen neben der gesetzlichen Rechtsgrundlage zu beachten sind. Es wird aber nicht, wie es der deutschen Vorstellung entsprechen würde, die Bestimmung des Jahressteuergesetzes in die konsolidierte Gesetzesfassung eingearbeitet. Vielmehr bestehen die Bestimmungen der einzelnen Jahressteuergesetze neben der jeweils zuletzt konsolidierten Fassung des Gesetzes (dem Tax Act) und werden ihrerseits ggf. im Rahmen der nächsten Konsolidierung in das Gesetz eingearbeitet. Aufgrund dieser Eigentümlichkeit spezialisieren sich englische Steuerpraktiker stark auf die einzelnen Steuerarten, da andernfalls allein die Kenntnis der anwendbaren Rechtsgrundlagen kaum gelingen kann.

 

Rz. 554

Das Fallrecht spielt im englischen Steuerrecht nur im Hinblick auf die Auslegung gesetzlicher Tatbestandsmerkmale eine Rolle, bildet selbst jedoch keine eigene Rechtsgrundlage für die Steuererhebung.

2. Grundzüge

a) Körperschaftsbesteuerung der Ltd. nach dem CTA 2010

aa) Vorbemerkung

 

Rz. 555

Bei der Darstellung der Grundzüge wird davon ausgegangen, dass es sich um eine ausschließlich in England unternehmerisch tätige und registrierte Ltd. handelt. Zudem wird davon ausgegangen, dass es sich nicht um eine Ltd. handelt, die als Holding fungiert oder sich hauptsächlich im Bereich der Finanzierung, Versicherung oder des Kreditwesens betätigt (sog. investment company gem. Company Taxation Manual 2016). Für sog. investment companies bestehen im Rahmen der Gewinnermittlung weit gehende Abzugsbeschränkungen für viele Arten von Betriebsausgaben (sog. management expenses). Nicht dargestellt werden auch die im englischen Steuerrecht sehr bedeutsamen Regelungen für die Gruppenbesteuerung (groups), d.h., es wird für Zwecke der Darstellung davon ausgegangen, dass es sich um eine eigenständige und nicht in eine Konzernstruktur eingebettete (stand-alone) Ltd. handelt.

bb) Steuerpflicht und Einkommensermittlung

 

Rz. 556

Eine Ltd. mit satzungsmäßigem Sitz (registered office) in England wird dort mit ihrem Welteinkommen steuerpflichtig. Die Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens der Gesellschaft (profits) bestimmt sich nach eigenständigen steuerlichen Einkommensermittlungsregeln, die nur teilweise auf den handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften und Jahresabschlüssen aufbauen. Aus der handelsrechtlichen Gewinnermittlung ist wie in Deutschland auf Grundlage einer Überleitungsrechnung das steuerbare Einkommen abzuleiten. Versteuert wird das steuerpflichtige Einkommen, das sich für dasjenige Geschäftsjahr ergibt, welches im Rahmen des jeweiligen englischen Steuerjahres endet (siehe Rdn 567 ff.). Erzielt die Ltd. Einkünfte im Ausland, richtet sich die steuerliche Behandlung nach den jeweils anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Großbritannien und dem Staat, in dem die Einkünfte erzielt werden. Grundsätzlich wird in englischen Doppelbesteuerungsabkommen die Anrechnungsmethode angewandt, d.h., die ausländischen Einkünfte werden in die englische Bemessungsgrundlage einbezogen und die ausländische Steuer zur Vermeidung der Doppelbesteuerung angerechnet. Die ausländische Steuer kann dabei entweder durch Abzug der ausländischen Steuer von den inländischen Einkünften oder durch Verrechnung mit der für die ausländischen Einkünfte anfallenden englischen Steuer angerechnet werden.

(1) Definition des körperschaftsteuerpflichtigen Einkommens

 

Rz. 557

Körperschaftsteuer wird erhoben auf den Gewinn (profits) des gesetzlichen Gewinnermittlungszeitraums. Gewinnermittlungszeitraum für steuerliche Zwecke ist die gesetzliche accounting period. Diese kann von dem selbst gewählten Wirtschaftsjahr der Gesellschaft (period of account) abweichen und ist nicht mit dem Steuerjahr für englische Körperschaften vom 1. April bis zum 31. März des Folgejahres identisch. Wählt die Gesellschaft ein zwölfmonatiges Wirtschaftsjahr, deckt sich dies mit dem gesetzlichen Gewinnermittlungszeitraum.

 

Rz. 5...

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