Rz. 514

Eine gesetzliche Insolvenzantragspflicht der Geschäftsführer existiert nicht. Dies beruht auf den verschiedenen Alternativen, die das englische Recht für die Abwicklung der insolventen Gesellschaft zur Verfügung stellt. Besondere Pflichtenstellungen der Geschäftsführer bestehen nur vor dem Hintergrund ihrer möglichen persönlichen Haftung. Ansonsten treffen die Geschäftsführer besondere Pflichten, wenn sie die für eine freiwillige Auflösung der Gesellschaft notwendige Versicherung abgeben, dass die Gesellschaft nicht insolvent ist.

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