1. Amts- bzw. Landessprache

 

Rz. 126

Das Memorandum und die Articles der Gesellschaft müssen in englischer Sprache abgefasst sein. Dies folgt daraus, dass das Gesetz diese als spezifische Urkunden für die Gründung verlangt (siehe Rdn 99 f.) und die gesetzlich vorgeschriebenen Muster nur in englischer Sprache (Ausnahmen bestehen für Wales) existieren. Nach dem Gesetz müssen die Articles in einer Urkunde enthalten sein (Sec. 18 CA 2006). Gesellschaftsverträge in anderen Sprachen können dem Register jedoch nach Sec. 1105 CA 2006 vorgelegt werden, wenn eine zweisprachige Urkunde mit einer englischen und einer z.B. deutschen Version mit beglaubigter Übersetzung vorliegt.

2. Fakultativer Inhalt

 

Rz. 127

Die Gesellschaft muss im Rahmen der Gründung bei der Wahl eigenständiger Satzungsbestimmungen diese Articles dem Register in schriftlicher und gesetzlich vorgesehener Form und damit in englischer Sprache zusammen mit dem Memorandum und dem Gründungsformblatt IN01 einreichen (siehe Rdn 99 f.). Nur diese Form wird vom Register als ausreichendes Dokument zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen anerkannt. Es ist nur eine zweisprachige Urkunde mit deutscher Übersetzung möglich.

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