1. Anmeldepflichtige Gegenstände und Fristen

a) Regelmäßige Offenlegungspflichten

 

Rz. 230

Die regelmäßigen Offenlegungspflichten beziehen sich für die Ltd. hauptsächlich auf den jährlichen Jahresabschluss und den annual return.

aa) Jährliche Rechnungslegung (annual accounts)

 

Rz. 231

Jede Ltd. muss gem. Sec. 854 ff. CA 2006 einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung), einen Lagebericht und einen Bericht des Wirtschaftsprüfers nach Vorlage bei der Gesellschafterversammlung spätestens neun Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres dem Companies House einreichen (siehe Rdn 486 ff.).

bb) Annual return

 

Rz. 232

Beim sog. annual return handelt es sich um ein Formblatt, welches jährlich dem Companies House einzureichen ist und jahresaktuelle, bestimmte allgemeine Informationen über die Gesellschaft enthält. Der jährliche Stichtag für die Informationen heißt "return date" der Gesellschaft und ist im Zweifel der Jahrestag der Eintragung der Gesellschaft. Der annual return muss innerhalb von 28 Tagen seit dem Stichtag und in der vorgeschriebenen Form abgegeben werden und von einem Geschäftsführer oder dem Sekretär unterschrieben sein.

 

Rz. 233

Die stichtagsbezogen mitzuteilenden Informationen (Sec. 855 ff. CA 2006) sind die folgenden:

Firmenname;
Registernummer;
Rechtsform;
Adresse des eingetragenen Gesellschaftssitzes (registered office);
Orte, an dem das Anteilseignerverzeichnis und das Verzeichnis der Inhaber von Schuldverschreibungen geführt werden, falls sie nicht am registered office geführt werden;
hauptsächlicher Unternehmensgegenstand;
Name, Adresse, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und berufliche Tätigkeit jedes Geschäftsführers (director) und Schattengeschäftsführers (shadow director) der Gesellschaft;
Name und Adresse des Gesellschaftssekretärs (company secretary);
Anzahl und Nennwert der ausgegebenen Anteile (issued shares) der Gesellschaft, ggf. unterteilt nach verschiedenen, als solchen benannten Anteilsklassen (classes of shares);
Name und Anschrift jedes Gesellschafters sowie Anzahl und Art der von ihnen gehaltenen Anteile (statement of capital).
 

Rz. 234

Die jährliche Abgabe des annual return bezweckt vor allem, "Karteileichen" aufzuspüren, d.h. Gesellschaften, um die sich ihre Gesellschafter und auch sonst niemand mehr kümmert, die aber nicht mit inaktiven Gesellschaften (dormant companies) zu verwechseln sind. Der registrar kann Schritte einleiten, um solche Gesellschaften zu löschen.

b) Unregelmäßige Offenlegungspflichten

 

Rz. 235

Das Companies House ist über gewisse Umstände, die sich im Laufe der Zeit bei der Ltd. verändern, zu unterrichten. Hierzu gehören:

Änderungen des Gesellschaftsvertrags;
Veränderungen des Gesellschaftskapitals;
Wechsel von Geschäftsführern oder Gesellschaftssekretären;
Verlegung des eingetragenen Satzungssitzes (registered office);
Änderung des Firmennamens;
Veränderungen in den Belastungen und Sicherheiten der Gesellschaft;
Eröffnung und Schließung von Zweigniederlassungen (branches);
Auflösung der Gesellschaft, freiwillig oder auf Anordnung;
Bestellung von Liquidatoren oder gesetzlich vorgesehener Zwangsverwalter (wie receiver).
 

Rz. 236

Die meisten dieser Tatbestände sind in Sec. 1078 CA 2006 geregelt, finden sich aber auch verstreut an anderen Stellen im Companies Act und in anderen Gesetzen, wie z.B. im Insolvency Act 1986.

 

Rz. 237

Für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit einer Gesellschaft sind deren Belastungen und Sicherheiten besonders aussagekräftig, zumal diese vor allem aktueller als die Jahresabschlüsse sind.

 

Rz. 238

Die Abgabefristen beginnen mit dem Eintritt des Ereignisses, auf das sich die Mitteilungspflicht bezieht, und betragen je nach Rechtsgrundlage meistens 7, 14, 21 oder 28 Tage.

c) Beschlüsse und Vereinbarungen

 

Rz. 239

Letztlich sind alle ordentlichen und außerordentlichen Beschlüsse und Vereinbarungen der Gesellschafter dem Companies House innerhalb von 15 Tagen in Kopie einzureichen.

2. Der zur Anmeldung Verpflichtete

 

Rz. 240

Dokumente, die dem Companies House geschickt werden müssen und dort zu den Unterlagen dieser Gesellschaft genommen werden, müssen von einem officer dieser Gesellschaft unterzeichnet sein, also in aller Regel von einem Geschäftsführer oder dem Sekretär, möglicherweise jedoch auch von einem manager, also einer eigenverantwortlichen Führungskraft, die nicht unbedingt dem board of directors angehören muss.

 

Rz. 241

Falls die Gesellschaft ihren Meldepflichten nicht nachkommt oder im Falle einer Beanstandung dieser nicht innerhalb von 14 Tagen abhilft, kann der registrar oder jeder Gesellschafter oder jeder Gläubiger der Gesellschaft eine entsprechende gerichtliche Verfügung gegen die Gesellschaft und jeden ihrer officers erwirken. Darüber hinaus existieren weit verstreute gesetzliche Vorschriften für den Fall der Verletzung gesetzlich vorgeschriebener Offenlegungspflichten, insbesondere was die jährliche Rechnungslegung und ihre Publizität anbetrifft. Wer ständig Offenlegungspflichten vernachlässigt, riskiert, als Geschäftsleiter (director) disqualifiziert zu werden. Im Extremfall darf der registrar im Falle unterlassener Meldungen annehmen, dass die Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit betreibt, und sie im Register löschen.

3. Verwendung von Formblättern

 

Rz. 242

Auf d...

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