Rz. 547

Das Gesetz sieht darüber hinaus ein freiwilliges Löschungsverfahren vor (Sec. 1003 CA 2006). Voraussetzung ist, dass die Gesellschaft in einem Zeitraum von drei Monaten vor der beantragten Löschung inaktiv gewesen sein muss. Ob eine Gesellschaft inaktiv im Sinne des Gesetzes ist, richtet sich danach, ob sie einen gesetzlich festgelegten Katalog von Tätigkeiten innerhalb dieser Zeitspanne nicht ausgeführt hat (Sec. 1004 CA 2006). Zu diesen Tätigkeiten gehört auch die Durchführung eines Auflösungsverfahrens oder eines Insolvenzverfahrens, so dass sich eine Gesellschaft durch einen freiwilligen Löschungsantrag den notwendigen Verfahren nicht entziehen kann.

 

Rz. 548

In formaler Hinsicht muss die Gesellschaft einen Antrag beim Register auf Formblatt DS01 stellen und eine Gebühr von 8 englischen Pfund (online) oder 10 englischen Pfund (papiergebunden) an das Register zahlen. Das Register veröffentlicht den Antrag der Gesellschaft und die bevorstehende Löschung in der Gazette. Die Gesellschaft ist rechtlich gelöscht, wenn das Register nach Ablauf der Zeitspanne eine Mitteilung von der Löschung in der Gazette veröffentlicht.

 

Rz. 549

Das Gesetz sieht Rechtsbehelfe vor, um eine gelöschte Gesellschaft wieder in das Register aufzunehmen.

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