Rz. 1

Die Rechtsformen von Unternehmen lassen sich wie folgt gruppieren:

 

Rz. 2

Die einfachste wirtschaftliche und rechtliche Einheit stellt der sole trader (Einzelkaufmann) dar, der ein Gewerbe entweder ganz allein oder mit Angestellten betreibt. Er muss für seine Geschäfte zwar mit seinem gesamten Privatvermögen einstehen und trägt das wirtschaftliche Risiko ganz allein, aber tatsächlich müssen sich auch die Gesellschafter kleinerer Ltd.s trotz der Haftungsbeschränkung ohnehin üblicherweise persönlich für bestimmte Verbindlichkeiten der Gesellschaft verbürgen, wie z.B. typischerweise gegenüber kreditgebenden Banken. Der Aspekt der persönlichen Haftung ist daher in der Praxis stärker für Handelspartner und für unfreiwillige Gläubiger, die ihre Ansprüche auf unerlaubte Handlungen stützen, von Bedeutung.

 

Rz. 3

Die partnership (Personenhandelsgesellschaft) umfasst eine Beziehung zwischen zwei oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen, die auf der Grundlage eines partnership agreements (Gesellschaftsvertrag) sowie gegenseitigen Vertrauens gemeinsam ein Handelsgewerbe mit Gewinnerzielungsabsicht betreiben. Die partners (Gesellschafter) teilen die Gewinne und haften persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Rechtsgrundlage ist der fortgeschriebene Partnership Act 1890.

 

Rz. 4

Die Gesellschafter von limited partnerships (Personenhandelsgesellschaften mit einer beschränkt haftenden Gesellschafterklasse) bestehen aus den von der Geschäftsführung ausgeschlossenen limited partners, die nur mit ihrer Hafteinlage, und den general partners, die persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Die Investoren (limited partners) geben sich damit zufrieden, dem general partner die Geschäftsführung zu überlassen, und wissen dabei ihre finanzielle Privatsphäre zu schützen, da die Rechnungslegung der limited partnership keine Publizität genießt. Diese Rechtsform ist für Fondsgesellschaften geeignet, die z.B. in Gesellschaften oder Grundeigentum investieren. Dieses Vehikel wird insbesondere auch in der Wagniskapitalindustrie benutzt, weil es deren besondere Bedürfnisse bedienen kann. Rechtsgrundlagen sind der Partnership Act 1890 und der Limited Partnerships Act 1907.

 

Rz. 5

Limited Liability Partnerships (Personenhandelsgesellschaften mit beschränkt haftenden Gesellschaftern) stellen innovative, hybride Rechtsformen zwischen (limited) companies und partnerships dar und verbinden dabei insbesondere die kapitalgesellschaftlichen Charakteristika der eigenen Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft und der Haftungsbeschränkung der Gesellschafter mit den personengesellschaftlichen Charakteristika der Selbstorganschaft in Form gemeinsamer Entscheidungen der Partner. Ihre Einführung geht auf Lobbyarbeit des Berufsstandes der Rechnungslegung und Bilanzprüfung zurück, der die unbeschränkte Haftung der Gesellschafter von partnerships angesichts ständig zunehmender Haftungsrisiken für berufliche Schlechtleistungen zu fürchten begann. Diese Rechtsform steht jetzt nicht nur jenem Berufsstand offen. Sie ist in der Praxis allerdings weniger angenommen worden als gedacht, wahrscheinlich wegen der aus ihrem hybriden Charakter folgenden Unsicherheiten in ihrer rechtlichen und insbesondere steuerlichen Behandlung. Ende April 2010 gab es ca. 39.000 solcher Gesellschaften.

 

Rz. 6

Ein joint venture (gemeinsames Unternehmen) ist einer partnership ähnlich. Viele, wenngleich nicht alle joint venture-Unternehmen sind partnerships.

 

Rz. 7

Private trusts (private Sondervermögen) werden häufig aus steuerlichen Gründen eingesetzt. Der unit trust (Sondervermögen mit Anteilsberechtigten, die in keinem persönlichen Verhältnis zueinander stehen) stellt eine verbreitete Art und Weise dar, aufgebrachtes Vermögen zu bündeln, zu separieren und zu verwalten. Trusts werden sowohl für betriebliche Zwecke, wie z.B. Mitarbeiterbeteiligungsprogramme, als auch für rein private Zwecke der Vermögensverwaltung eingesetzt.

 

Rz. 8

Unincorporated associations bezeichnen nicht körperschaftlich organisierte Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, die aber auch keine partnership darstellen, weil sie nicht gewinnorientiert sind, sondern zum gegenseitigen Nutzen ihrer Mitglieder bestehen. Die Behandlung dieser Rechtsgebilde durch das englische Recht ist recht kompliziert, weshalb sich viele freiwillig körperschaftlich organisieren.

 

Rz. 9

Corporations (Körperschaften) besitzen eigenständige Rechtspersönlichkeit (Sec. 15, 16 CA 2006).[2] Eigenständige Rechtspersönlichkeit zu besitzen bedeutet für eine corporation, dass sie in ihrer Existenz von ihren Anteilseignern oder Geschäftsführern unabhängig ist, dass ihr und nicht etwa den Anteilseignern das Gesellschaftsvermögen gehört, dass sie im eigenen Namen klagen oder verklagt werden kann und dass die Anteilseigner typischerweise nur beschränkt für die Verbindlichkeiten der corporation haften (dies ist nicht exakt dasselbe wie die eigenständige Rechtspersönlichkeit der cor...

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