Rz. 389
Das Gesetz verpflichtet die Gesellschaft, bestimmte Beschlüsse innerhalb von 15 Tagen nach der Beschlussfassung an das Register zur Kenntnis zu geben (Sec. 30 CA 2006). Beschlüsse, die Einfluss auf die Articles der Gesellschaft haben, müssen nach der Beschlussfassung mit der Urkunde der Articles fest verbunden oder in diese aufgenommen werden (Sec. 17, 36 CA 2006). Die Verpflichtung zur Kenntnisgabe an das Register trifft alle Beschlüsse, die mit außerordentlicher Mehrheit getroffen werden (special resolutions).[78]
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