Rz. 342

Soll der Gesamtrechtsnachfolger in das Gesellschafterbuch eingetragen werden, müssen wiederum das Übertragungsformular (Stock Transfer Form) in der bereits bei der Veräußerung beschriebenen Form ausgefüllt und die Nachweise zur Erbfolge beigefügt werden. Auch hier ist das Formular von den englischen Steuerbehörden abzustempeln, wenngleich im Fall der Gesamtrechtsnachfolge keine stamp duty anfällt, da auf der Rückseite die Steuerfreiheit der Übertragung bescheingt wird. Das gestempelte Formular muss der Gesellschaft mit dem Anteilszertifikat übermittelt werden. Die Gesellschaft trägt die Änderung ein und stellt ein entsprechendes Anteilszertifikat aus.

 

Rz. 343

Der Gesellschafterwechsel ist im nächsten Jahresabschluss der Gesellschaft und im statement of capital anzuführen.

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