Rz. 581

Die Steuerpflicht von Dividenden gilt sowohl für Gesellschafter, die in England steuerlich ansässig sind, als auch für beschränkt steuerpflichtige Gesellschafter.

 

Rz. 582

Natürliche Personen und Muttergesellschaften, die nicht in England ansässig und daher in England mit ihren Dividenden nur beschränkt steuerpflichtig sind, erhalten ebenfalls eine Steueranrechnung. Das Vereinigte Königreich hat in seinen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit dem Wohnsitzstaat des Dividendenempfängers entsprechend Art. 10 OECD-MA regelmäßig eine Berechtigung zum Einbehalt einer Quellensteuer von der Dividende. Die höhere Quellensteuer wird mit der anrechenbaren Körperschaftssteuer des Gesellschafters verrechnet, so dass im Ergebnis die Steuerschuld des ausländischen Gesellschafters mit dem Quellensteuereinbehalt abgegolten wird. Handelt es sich um deutsche Gesellschafter, findet auf deutscher Seite bei natürlichen Personen das Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG oder die Besteuerung im Rahmen der Abgeltungsteuer (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32d Abs. 1 EStG) Anwendung. Bei deutschen Muttergesellschaften sind empfangene Dividenden nach § 8b Abs. 1 KStG steuerbefreit. Deutschland hat nach dem Doppelbesteuerungsabkommen auch das Besteuerungsrecht für Dividendeneinkünfte von in Deutschland ansässigen Gesellschaftern, da Art. VI Abs. 1 DBA Großbritannien (alt) und Art. 10 Abs. 1 und 2 DBA Großbritannien 2010 England als Sitzstaat der ausschüttenden Ltd. nur ein Quellensteuerrecht einräumen.

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