Rz. 275

Das englische Recht enthält sehr unübersichtliche und nicht aufeinander abgestimmte Konzepte, wie Streitigkeiten der Gesellschafter im Innenverhältnis – zumeist Konflikte zwischen Mehrheit und Minderheit – zu lösen sind. Die denkbaren Konflikte werden grundsätzlich in den folgenden Kategorien erfasst:

 

Rz. 276

(1) Konflikte zwischen den Gesellschaftern darüber, dass die Mehrheit Rechtsverletzungen der Gesellschaft durch Dritte, z.B. durch die Geschäftsführer, nicht verfolgen will: So liegt nach Table A, Art. 3 und 4 die Entscheidung über eine solche Maßnahme bei den Geschäftsführern und nicht bei den Gesellschaftern. Eine Klage, die von Gesellschaftern im Namen der Gesellschaft erhoben werden soll, wird als sog. derivative action bezeichnet.

 

Rz. 277

(2) Konflikte aus der Beeinträchtigung bestimmter Gesellschafterrechte, die in den Articles niedergelegt sind, sei es aus dem Blickwinkel eines einzelnen Gesellschafters oder einer Gruppe von Gesellschaftern (sog. personal action oder representative action).

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