Rz. 382

Nach dem zwingenden Gesetzesrecht müssen die Satzungen englischer Kapitalgesellschaften die Möglichkeit gewähren, bei der jährlichen Gesellschafterversammlung und bei der Versammlung der Gesellschafter einer Anteilsklasse einen Bevollmächtigten (proxy) zu bestimmen (Sec. 324 CA 2006). Auf die Möglichkeit der Bevollmächtigung ist in der Ladung zur Gesellschafterversammlung zwingend hinzuweisen. Die Mustersatzung enthält in Table A, Art. 38 Formvorschriften (Schriftform zwingend), Regelungen zum Inhalt der Vollmacht und innerhalb welcher Fristen die Vollmachtsurkunden bei der Gesellschaft zu hinterlegen oder ihr schriftlich oder in elektronischer Form bekanntzumachen sind. Grundsätzlich gilt hierfür eine in der Ladung zu bestimmende Frist (Sec. 327 Abs. 3 CA 2006).

 

Rz. 383

Bevollmächtigter kann jeder Dritte sein, also nicht nur ein anderer Gesellschafter. Hält ein Gesellschafter mehrere Anteile, kann er dafür jedoch nur einen Bevollmächtigten benennen. Jedoch ermöglicht es die Mustersatzung, dass der Bevollmächtigte das Stimmrecht für jeden Anteil unterschiedlich ausübt.

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