Rz. 69

Der Prozess der "promotion" (eine Art "Initiierung") besteht daraus, die Eintragung der Gesellschaft beim Companies House zu bewirken, die ersten Geschäftsleiter und Anteilseigner der Gesellschaft zu finden, "pre-incorporation"-contracts zu verhandeln, Vermögensgegenstände für die Gesellschaft zu erwerben (Betriebsvermögen/Produktionsmittel) und Bankkonten der Gesellschaft zu eröffnen. Der "promoter" (eine Art Initiator) ist die Person, die diese Aufgaben erledigt. Die Berufsträger, die die Gesellschaftsdokumente anfertigen und die Gründung der Gesellschaft beraten, sind allein deshalb aber noch keine promoter.

 

Rz. 70

Es existiert keine Legaldefinition oder gerichtliche Definition des Begriffs. Er spielt auch eher im Kontext mit der plc in der Praxis eine Rolle, nicht aber bei der inhabergeführten Ltd. mit kleinem Gesellschafterkreis. Promoter sind fiduciaries (Treuhänder) und unterliegen als solche treuhänderischen Pflichtbindungen (good faith, fair dealing und full disclosure). Ein häufig vorkommendes, missbräuchliches Verhalten von promotern besteht darin, sich für von ihnen selbst erbrachte, überbewertete Sacheinlagen Geld oder Anteile geben zu lassen, um durch entsprechend überproportionale Gewinnanteile oder durch Verkauf der Anteile Gewinne zu realisieren. Ein anderes Beispiel für Eigennutz kann in dem Fall gesehen werden, in dem der promoter der neuen Gesellschaft einen wesentlichen Vermögensgegenstand, wie Entwicklungsland, Rechte zum Abbau von Bodenschätzen oder ein Patent, besorgt, ohne dabei offen zu legen, dass er persönlich von solchen Geschäften profitiert, wie etwa durch Ankauf und gewinnbringenden Wiederverkauf an die Gesellschaft oder durch eine Kommission des Verkäufers. Fehlen dem promoter die notwendigen finanziellen Mittel, so könnte er ein Syndikat von Investoren zusammenstellen, das diese Phase der promotion finanziert und möglicherweise selbst eine eingetragene Gesellschaft ist.

 

Rz. 71

Die Gesellschaft kann ein Rechtsgeschäft, an dem der promoter eigene Interessen hatte, genehmigen oder anfechten, nachdem die Interessen des promoters vollständig offen gelegt worden sind. Im Falle des Verstoßes und der erfolgreichen Anfechtung wird der Vertrag rückabgewickelt, und der promoter muss der Gesellschaft seine Gewinne aus dem angefochtenen Geschäft herausgeben. Auch wenn das Rechtsgeschäft, an dem der promoter eigene Interessen hatte, nicht angefochten wird, stehen der Gesellschaft die Gewinne des promoters zu (secret profits), sofern über sie nicht Rechenschaft abgelegt wurde und sie von der Gesellschaft genehmigt wurden.

 

Rz. 72

Im Übrigen haften auch und insbesondere promoter persönlich für Handlungen im Namen der Gesellschaft im Vorgründungsstadium.

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