Rz. 356

Das Gesetz (Sec. 301–335 CA 2006) macht Vorgaben, wie die Gesellschafter zu Gesellschafterversammlungen einzuladen sind. Die Regelungen sind zwingend, so dass Table A hierzu keine Bestimmungen enthält. Es sind sowohl die Gesamtrechtsnachfolger von Gesellschaftern, die bislang nicht in das Gesellschafterbuch eingetragen worden sind (siehe Rdn 340 f.), als auch die Inhaber von stimmrechtslosen Anteilen (z.B. preference shares) sowie der Abschlussprüfer der Gesellschaft einzuladen (Sec. 310 Abs. 1–4, 502 Abs. 2 CA 2006). Die Ladung muss von den Geschäftsführeren ausgesprochen werden (Sec. 302 CA 2006).

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