Rz. 366

Die näheren Folgen eines Verstoßes gegen die Ladungsfristen oder Inhalt und Form sind in Sec. 301, 313 CA 2006 geregelt. Die dem Fallrecht entstammende Grundregel besagte, dass die bei einer Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse, zu denen nicht alle Gesellschafter ordnungsgemäß eingeladen worden sind, ungültig sind.[76] Erscheint ein Gesellschafter dennoch zu einer Gesellschafterversammlung, zu der er keine Ladung erhalten hat, hat er die Möglichkeit, auf eine ordnungsgemäße Ladung nachträglich zu verzichten, wenn er die Gesellschafterversammlung trotz der unterlassenen Ladung besucht. Im Übrigen bestimmte Table A, Art. 39, dass eine aufgrund widriger Umstände unterbliebene Ladung die Beschlüsse und das Verfahren der Gesellschafterversammlung nicht ungültig macht. Gesellschafter, die erst nach einer Gesellschafterversammlung Gesellschafter der Ltd. werden, sind an vorhergehende Beschlüsse der Gesellschafterversammlung gebunden (Table A, Art. 29).

 

Rz. 367

Diese Grundsätze des Fallrechts überschreibt der CA 2006, Sec. 301 verlangt für die Wirksamkeit von Beschlüssen, dass die Gesellschafter geladen werden und verneint die Möglichkeit des Verzichts auf Ladungsformalitäten. Stellt sich der Ladungsfehler als reines Versehen dar (accidental omission), bestimmt Sec. 313 Abs. 1 CA 2006, dass der Ladungsfehler die Wirksamkeit gefasster Beschlüsse nicht berührt.

[76] Musselwhite vs. C.H. Musselwhite and Son Ltd. (1962), Ch 964 ff.

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