Rz. 363

Es gelten grundsätzlich die zwingenden gesetzlichen Regelungen (Sec. 311 CA 2006). Table A enthält hierzu keine Regelungen mehr. Inhaltlich ist erforderlich, dass die Ladung die Tagungszeit und den Tagungsort der Gesellschafterversammlung sowie die Tagesordnungspunkte nennt. Das Gesetz verlangt zusätzlich, dass in der Ladung ausdrücklich und erkennbar darauf hingewiesen wird, dass die Gesellschafter sich durch einen Bevollmächtigten bei der Gesellschafterversammlung vertreten lassen können (Sec. 325 CA 2006). Weiter muss die Ladung ausdrücklich kenntlich machen, ob auf der Gesellschafterversammlung ein Beschluss mit qualifizierter Mehrheit (special resolution) gefasst werden soll (Sec. 283 Abs. 6 CA 2006).

 

Rz. 364

In der Praxis ist es üblich, dass neben einer kurzen Ladung mit dem Mindestinhalt zu Ort und Zeit der Gesellschafterversammlung ein zusätzliches Dokument in der Anlage (circular) versandt wird, das Informationen zum Hintergrund der einzelnen Tagesordnungpunkte enthält. Die in dieser Anlage aufgeführten Informationen müssen so detailliert und ausführlich sein, dass sie den Gesellschaftern die Möglichkeit einräumen, ohne Informationsverlust zu entscheiden, ob sie an der Gesellschafterversammlung teilnehmen wollen oder nicht. Die Geschäftsführer müssen im Rahmen der abgegebenen Informationen darlegen, welche Meinung sie zu den einzelnen Tagesordnungspunkten vertreten. In manchen Fällen verlangt auch das Gesetz oder die Satzung ausdrücklich, dass der Tagesordnung eine Anlage mit bestimmten Pflichtinformationen beizufügen ist, so beispielsweise im Hinblick auf den Beschluss, auf Bezugsrechte zu verzichten, bei Zahlung des Kaufpreises aus dem Kapital beim Erwerb eigener Anteile, bei Informationen über Personen, die als Geschäftsführer ernannt werden sollen, Stellungnahmen von Geschäftsführern, die abberufen werden sollen (Sec. 168 CA 2006), sowie Stellungnahmen von Prüfern, die nicht erneut bestellt oder abberufen werden sollen (Sec. 511, 515 CA 2006).

 

Rz. 365

Das Gesetz enthält einen Rechtsanspruch (Sec. 314 CA 2006) für eine Gruppe von Gesellschaftern, der auf die Verbreitung von Beschlussvorlagen und Informationen zu einzelnen Tagesordnungspunkten einer bevorstehenden Gesellschafterversammlung durch die Gesellschaft gerichtet ist. Der Anspruch umfasst im Einzelnen die Mitteilung von Beschlussvorlagen, die auf der nächsten Gesellschafterversammlung aus dem Gesellschafterkreis zur Abstimmung gestellt werden könnten, sowie ergänzende Informationen zu einzelnen Tagesordnungspunkten von nicht mehr als 1.000 Wörtern. Der Rechtsanspruch steht einer Gruppe von Gesellschaftern zu, die mindestens 5 % aller Stimmrechte repräsentiert oder mindestens 100 Gesellschafter umfasst, die je mindestens 100 britische Pfund auf ihre Anteile aufgezahlt haben. Die Kosten der Versendung sind von den Gesellschaftern zu tragen. Die Beschlussvorlagen und Informationen müssen in diesem Fall in der gleichen Art und Weise bekannt gemacht werden wie die von den Geschäftsführern selbst versandte Ladung zur Gesellschafterversammlung und unter Beachtung der hierfür geltenden Fristen. Können die Fristen nicht eingehalten werden, verlangt das Gesetz die unverzügliche Weiterleitung der Informationen. In zeitlicher Hinsicht verlangt das Gesetz, dass mindestens sechs Wochen vor einer jährlichen Gesellschafterversammlung (AGM) der Anspruch bei der Gesellschaft geltend gemacht werden muss, wenn er die Benachrichtigung über eine Beschlussvorlage enthält, oder nicht weniger als eine Woche vor der Gesellschafterversammlung erhoben werden muss, wenn nur die Weiterleitung ergänzender Informationen verlangt wird. Mit dem Antrag bei der Gesellschaft müssen bereits durch die Gesellschafter ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt werden, um die Kosten der Gesellschaft zu decken.

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