Rz. 374

Da grundsätzlich per Handzeichen abzustimmen ist, legen das Gesetz und die Mustersatzung in Table A fest, welche Personen eine geheime Abstimmung beantragen oder anordnen können.

 

Rz. 375

Als Minimumstandard bestimmt das Gesetz in Sec. 321 CA 2006, dass mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder bei einer Gesellschafterversammlung oder ein Gesellschafter, der mindestens 10 % aller Stimmrechte vertritt, oder ein Gesellschafter oder mehrere Gesellschafter, die mindestens 10 % des Stammkapitals repräsentieren, die geheime Abstimmung beantragen können.

 

Rz. 376

Die Mustersatzung in Table A lässt bereits einen Antrag von zwei Gesellschaftern ausreichen und gibt zusätzlich auch dem Vorsitzenden das Recht, eine geheime Abstimmung anzuordnen (Table A, Art. 44).

 

Rz. 377

Die geheime Abstimmung wird vom englischen Gesellschaftsrecht als die rechtlich bindende Abstimmung angesehen. Wird eine geheime Abstimmung beantragt, nachdem bereits über den Tagungsgegenstand per Handzeichen abgestimmt worden ist, ist die Abstimmung per Handzeichen ungültig und der Tagesordnungspunkt als nicht entschieden anzusehen, bis die geheime Abstimmung stattgefunden hat. Die Mustersatzung ermöglicht es in Table A, Art. 44 Abs. 3, eine hierdurch eintretende Schwebelage zu verhindern, indem mit der Zustimmung des Vorsitzenden der Antrag, eine geheime Abstimmung durchzuführen, wieder zurückgenommen werden kann, so dass die Abstimmung per Handzeichen rückwirkend wieder in Kraft tritt.

 

Rz. 378

Kommt es zu einem Gleichstand der Stimmen, sei es in geheimer Abstimmung oder bei einer Abstimmung per Handzeichen, hat der Vorsitzende eine weitere Stimme (casting vote, Art. 13 der Table A). Das Gesetz sieht keine casting vote vor, erlaubt aber diese Bestimmung in den Articles.

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