Rz. 310

Der gesetzliche Mindestinhalt nach Sec. 113 CA 2006 umfasst die folgenden Angaben:[64]

Namen und Anschriften der Gesellschafter, so wie vom Gesellschafter selbst gegenüber der Gesellschaft angegeben;
Datum der Registrierung des Gesellschafters;
Datum der Löschung des Gesellschafters (dieser Eintrag ist für 20 Jahre danach aufzubewahren);
die Anzahl der von jedem Gesellschafter gehaltenen Anteile;
ein Eintrag, aus dem ersichtlich wird, welchen Betrag der Gesellschafter leisten muss und welcher Betrag auf die Einlageverpflichtung bereits geleistet worden ist;
soweit die Anzahl der Gesellschafter einer Ltd. auf einen Alleingesellschafter absinkt, sind eine Erklärung, dass die Gesellschaft nur einen Gesellschafter hat, und das Datum aufzunehmen, an dem der vorletzte Gesellschafter ausgeschieden ist (Sec. 123 CA 2006).
 

Rz. 311

Es braucht nicht festgehalten zu werden, ob der eingetragene Gesellschafter nur ein Treuhänder (nominee) ist. Es sind aber Angaben dazu zu machen, wer wesentliche Einflussmöglichkeiten (Persons with Significant Control) auf die Gesellschaft hat. Diese so genannten PSC werden im Sinne eines Transparenzregisters vom Companies House bekannt gemacht. Die bei den Angaben wesentlichen Schwellen sind 25 %, 50 % und 75 % der Stimmrechte.

 

Rz. 312

Darüber hinaus bestehen besondere weitere Pflichten, wenn es Geschäftsführer-Gesellschafter gibt (siehe Rdn 428 ff.).

[64] Zur Vertiefung siehe Sandrock, RIW 2011, 1 ff.

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