Rz. 546

Hinsichtlich der Grundsätze, die für die Verteilung und Verwertung des Gesellschaftsvermögens gelten, bestehen zwischen dem Insolvenzverfahren und dem freiwilligen Auflösungsverfahren keine Unterschiede. Auch hier ist insbesondere das Gleichbehandlungsgebot der Gläubiger zu beachten. Ein freiwilliges Auflösungsverfahren findet seinen Abschluss, wenn die Liquidationsbilanz dem Register übermittelt wird. Das Register hält den Zeitpunkt fest, zu dem es die Liquidationsbilanz erhalten hat. Drei Monate nach diesem Zeitpunkt ist die Gesellschaft gelöscht (Sec. 201 Insolvency Act 1986).

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