Rz. 483

Sowohl der Jahresabschluss als auch der Geschäftsbericht und die Offenlegung der Vergütung der Geschäftsführer müssen grundsätzlich den Gesellschaftern in der Gesellschafterversammlung vorgelegt werden (Sec. 423 CA 2006). Ist die Gesellschaft geprüft worden, muss auch der Bericht der Prüfer offengelegt werden (Sec. 423, 495 CA 2006). Die eigentliche Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt, indem die Geschäftsführer diesen unterzeichnen. Von der Feststellung des Jahresabschlusses zu unterscheiden ist die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung über die Ausschüttungen, die auf einer Geschäftsführerempfehlung beruhen müssen (vgl. Rdn 199).

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