Rz. 258

Auch das Datum der Eintragung, also der Beginn der Rechtsfähigkeit, ist dann maßgebend, selbst wenn es sich im Nachhinein als falsch herausstellt, z.B. weil der registrar das Gründungszertifikat tatsächlich erst zu einem späteren Zeitpunkt unterschrieben hat. Gründungsmängel, die auf Umständen beruhen, nach denen die Gesellschaft erst gar nicht hätte eingetragen werden dürfen, also z.B. ein gesetzwidriger Unternehmenszweck, können durch das Gründungszertifikat von Dritten auch kaum mehr geltend gemacht werden. Nach ihrer Eintragung kann die Gesellschaft aufgrund eines gesetz- oder sittenwidrigen Gesellschaftszwecks nur noch vom registrar selbst gelöscht werden, der damit sozusagen seinen eigenen Fehler bei der Eintragung korrigiert, möglicherweise auch auf Antrag der Krone durch den Attorney General. Der Attorney General wird vom Solicitor General unterstützt und ist der hochrangigste rechtliche Berater der Regierung. Er nimmt auch bestimmte Funktionen im öffentlichen Interesse wahr. Gründungsmängel, die sich nicht aus Gesetz- oder Sittenwidrigkeit des Unternehmensgegenstandes ergeben und die außerhalb des sehr begrenzten Prüfungsumfangs des registrars liegen, also z.B. der Umstand, dass das Memorandum of association nicht in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, bleiben ohnehin praktisch folgenlos. Vgl. hierzu die Verstöße gegen die 1. Richtlinie auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts (siehe Rdn 39 f.). Im Gegensatz zu den Vereinigten Staaten und vielen kontinentaleuropäischen Jurisdiktionen hat England kein Problem mit sog. fehlerhaften Gesellschaften.

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