Rz. 417

Bei der Gründung der Gesellschaft muss eine Erklärung der Gesellschaft in der hierfür vorgesehenen Form an das Handelsregister übersandt werden. Die Registeranmeldung muss eine besondere schriftliche Versicherung (statement of proposed officers) enthalten, die von den Geschäftsführern und von den Unterzeichnern des Memorandum unterschrieben werden muss (Sec. 9 Abs. 4, 12 CA 2006).

 

Rz. 418

Spätere Änderungen in den Personen der Geschäftsführer sind dem Register innerhalb von 14 Tagen anzuzeigen. Das Register veröffentlicht die Änderung in der London Gazette (Sec. 167, 1077 ff. CA 2006).

 

Rz. 419

Es müssen detaillierte Angaben über die neu bestellten Geschäftsführer gemacht werden. Der Geschäftsführer muss versichern, in dieser Eigenschaft handeln zu wollen. Diese Angaben umfassen deren Geburtsnamen, Beruf, Nationalität und Anschrift. Zudem müssen Geschäftsführertätigkeiten innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Bestellung lückenlos dokumentiert werden. Da diese Angaben beim Register für jeden Dritten einsehbar sind, ist es in der Vergangenheit öfter zu Bedrohungen der Geschäftsführer gekommen. Es kann deshalb beantragt werden, dass die persönlichen Daten der Geschäftsführer nicht im Register offenzulegen sind (sog. confidentiality order, Sec. 163 CA 2006). Hierfür muss dem Register glaubhaft gemacht werden, dass die Gefahr einer Bedrohung im Fall der Offenlegung der persönlichen Daten besteht (siehe Rdn 254). Der CA 2006 enthält in Sec. 240 ff. Datenschutzbestimmungen, wer in diese Daten Einsicht nehmen darf.

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