Rz. 250

Der registrar soll die Veröffentlichung der Anzeige der Ausstellung oder des Erhalts von Dokumenten, die bestimmte, in Sec. 1078 CA 2006 enumerativ aufgezählte Inhalte besitzen, in der Gazette besorgen. Die veröffentlichte Anzeige enthält den Firmennamen und die registrierte Nummer der Gesellschaft, die Art des Dokumentes und das Datum seines Eingangs beim registrar. Das Dokument selbst kann nur beim Companies House oder bei der Gesellschaft selbst eingesehen werden. Amtliche Bekanntmachungen durch den registrar werden in dafür bestimmten Beilagen der Gazette veröffentlicht, die nur auf Mikrofiche ausgestellt werden. Wenige Leute aus der Bevölkerung lesen die Gazette und keinesfalls so wie eine Tageszeitung. Die Gazette wird von Schuldnerauskunfteien (credit agencies), also Unternehmen, die gewerbsmäßig Auskünfte über private oder geschäftliche Verhältnisse anderer, besonders über deren Kreditwürdigkeit, erteilten, und dergleichen gezielt ausgewertet.

 

Rz. 251

Sofern die Meldung beim Companies House auf anderen Rechtsgrundlagen beruht, richtet es sich nach jenen, wer veröffentlichen muss. Beispielsweise muss die Anzeige, dass ein Liquidator im Rahmen einer freiwilligen Auflösung einer Gesellschaft bestellt worden ist, vom Liquidator sowohl in der Gazette veröffentlicht als auch dem Companies House geschickt werden. Die entsprechende Vorschrift findet sich hier im Insolvency Act 1986. Auf anderen Rechtsgrundlagen beruhende Bekanntmachungen erscheinen in den herkömmlich gedruckten Ausgaben der Gazette. Die Company Law Review Steering Group hat vorgeschlagen, dass im Interesse besserer Zugänglichkeit aller bekannt zu machender Informationen diese alle vom registrar bekannt gemacht werden sollten, z.B. im Internet.

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