Rz. 371

Entweder kann abgestimmt werden, indem jeder anwesende Gesellschafter per Handzeichen (show of hands) abstimmt. In diesem Fall zählt jede Stimme einfach nach Köpfen, selbst wenn ein Gesellschafter mehrere Anteile hält (Sec. 282 ff. CA 2006).

 

Rz. 372

Grundsätzlich bestimmt Art. 42 in Table A, dass im Regelfall per Handzeichen nach Köpfen abzustimmen ist und eine schriftliche Abstimmung beantragt werden muss. Wird per Handzeichen abgestimmt, verkündet der Vorsitzende der Gesellschafterversammlung das Ergebnis und lässt es in das Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll hat volle Beweiskraft dafür, dass die Abstimmung stattgefunden und zu welchem Ergebnis sie geführt hat.

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