Rz. 247

Dem registrar eingereichte Unterlagen müssen in englischer Sprache abgefasst sein (Sec. 1103 CA 2006). Lediglich in Wales domizilierende Gesellschaften, also Gesellschaften, deren registered office in Wales liegt, dürfen die walisische Sprache verwenden, müssen aber eine beglaubigte englische Übersetzung beifügen. Für eine ganze Reihe von häufig vorkommenden Meldungen (einschließlich des annual return) gibt es offizielle walisische Sprachfassungen, die die Unternehmen benutzen können, ohne noch beglaubigte englische Übersetzungen beifügen zu müssen. Allerdings muss der registrar diese Unterlagen dann in die englische Sprache übersetzen lassen. Gemäß Sec. 1105, 1106 CA 2006 dürfen Articles zweisprachig mit beglaubigter englischer Übersetzung und die nach der Richtlinie 2009/101/EC einzureichenden Unterlagen ebenso vorgelegt werden.

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