Rz. 515

Das Gesetz sieht eine Haftung von Personen vor, wenn die Geschäfte der Gesellschaft mit der Absicht geführt werden, die Gläubiger der Gesellschaft oder andere Dritte zu benachteiligen (Sec. 213 Insolvency Act 1986 – sog. fraudulent trading), oder wenn die Gesellschaft zu einem betrügerischen Zweck gegründet wird. In der Rechtspraxis läuft dies auf eine Haftung der Geschäftsführer hinaus, es können aber auch andere Personen, z.B. die Gesellschafter, betroffen sein.

 

Rz. 516

Anspruchsberechtigt ist nur der Liquidator im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. Der Tatbestand setzt in subjektiver Hinsicht die Absicht der Gläubigerbenachteiligung oder die absichtsvolle Täuschung über den Zweck der Gesellschaft voraus. Um diese innere Tatsache nachzuweisen, schließen die englischen Gerichte regelmäßig aus dem Verhalten der Geschäftsführer, ob dies eine Absicht indiziert. Es hat sich gezeigt, dass nur in seltenen Fällen der Tatbestand als erfüllt angesehen worden ist.

 

Rz. 517

Greift die Haftung ein, steht es im Ermessen der Gerichte, die Geschäftsführer zu einer Zahlung in die Insolvenzmasse zu verpflichten. Ein Strafzuschlag wird trotz des betrügerischen Handelns jedoch im Rahmen der Ersatzpflicht nicht erhoben. Als weitere Rechtsfolge ist es möglich, dass das Gericht Ansprüche der Geschäftsführer gegen die Gesellschaft im Rahmen des Insolvenzverfahrens als nachrangige Ansprüche einstuft (Sec. 215 Abs. 4 Insolvency Act 1986).

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