Rz. 537

Die freiwillige Auflösung der Gesellschaft im Fall einer solventen Gesellschaft setzt voraus, dass die Geschäftsführer in einer besonderen Erklärung versichern (Sec. 89 Abs. 4 Insolvency Act 1986), die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft untersucht zu haben, und aufgrund dieser Prüfung keine Gründe gegen die Annahme sprechen, dass die Gläubiger der Gesellschaft innerhalb der nächsten zwölf Monate nach dem Auflösungsbeschluss vollständig befriedigt werden können.

 

Rz. 538

Das Gesetz fingiert den Beginn des Übergangs von der werbenden Tätigkeit zur Liquidation ab dem Zeitpunkt, in dem der Auflösungsbeschluss gefasst worden ist (Sec. 84–86 Insolvency Act 1986). Ab diesem Zeitpunkt sind Liquidatoren zu bestellen.

 

Rz. 539

Die Befugnisse der Geschäftsführer enden mit dem Zeitpunkt, in dem der Liquidator bestellt worden ist. Möglich ist aber, durch besonderen Gesellschafterbeschluss den Geschäftsführern noch bestimmte Zuständigkeiten zu belassen. Die Liquidation hat auch für die Gesellschafter Auswirkungen. Ab dem Beginn der Liquidation bedürfen alle Anteilsveräußerungen der Zustimmung des Liquidators, und jede Änderung bezüglich der rechtlichen Ausgestaltung einer Beteiligung ist unwirksam (Sec. 88 Insolvency Act 1986).

 

Rz. 540

Aufgabe des Liquidators ist es, die Vermögenswerte der Gesellschaft nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten unter den Gesellschaftern gleichmäßig und nach den Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag zu verteilen (Sec. 107 Insolvency Act 1986). Ist dies geschehen, muss der Liquidator bei einer Gesellschafterversammlung eine Liquidationsbilanz vorlegen, die von den Gesellschaftern gebilligt werden muss.

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