(1) 1Die Regulierungsbehörde erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für folgende gebührenpflichtige Leistungen:

 

1.

[1]Amtshandlungen auf Grund des § 4a Absatz 1, § 4b Absatz 5 und § 4d;

Bis 28.12.2023:

1.

Zertifizierungen nach § 4a Absatz 1;

 

2.

[2]Untersagungen nach § 5 Absatz 5 Satz 1;

Bis 28.12.2023:

2.

Untersagungen nach § 5 Satz 4;

 

3.

Amtshandlungen auf Grund von § 33 Absatz 1 und § 36 Absatz 2 Satz 3;

 

4.

[3]Amtshandlungen auf Grund der §§ 7c, 11a, 11b, 12a, 12c, 12d, 12h Absatz 6 Satz 2, der §§ 13b, 13f Absatz 1 Satz 4, von § 13g Absatz 6 Satz 4, § 14 Absatz 2, § 14c Absatz 2 bis 4, § 14e Absatz 5, der §§ 15a, 15b, 17d, 19a Absatz 2, der §§ 20, 21, 21a, 23a, 28a Absatz 3, von § 28b Absatz 1 und 5, § 28f Absatz 1, § 28o Absatz 1 und 2, § 28p Absatz 1 und 5, der §§ 28r, 29, 30 Absatz 2 und 3, der §§ 41c, 57 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie der §§ 57b, 65, 110 Absatz 2 und 4 und Amtshandlungen auf Grund einer Verordnung nach § 21a in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung dieses Gesetzes oder einer Verordnung nach § 24 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung dieses Gesetzes.

Vom 27.07.2021 bis 28.12.2023:

Vom 01.01.2016 bis 26.07.2021:

4.

Amtshandlungen auf Grund der §§ 12a, 12c, 12d, 15a, 15b, 17c, 17d, 19a Absatz 2, 21a, 23a, 28a Absatz 3, § 28b Absatz 1 und 5[4]der §§ 29, 30 Absatz 2, § 57 Absatz 2 Satz 2 und 4, der §§ 65, 110 Absatz 2 und 4 sowie von § 118b[5] [Vom 30.07.2016 bis 03.03.2021: sowie der §§ 65 und 110 Absatz 2 und 4];

 

5.

Amtshandlungen auf Grund des § 31 Absatz 2 und 3;

 

6.

Amtshandlungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 12g Absatz 3 und §24 Satz 1 Nummer 3;

7.[6]

 

7.

Amtshandlungen auf Grund des Messstellenbetriebsgesetzes, die das Verfahren zur Übertragung der Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb betreffen;

 

7.[7] [Vom 02.09.2016 bis 30.09.2021: 8.]

Amtshandlungen auf Grund des § 56;

 

8.[8] [Vom 02.09.2016 bis 30.09.2021: 9.]

Erteilung von beglaubigten Abschriften aus den Akten der Regulierungsbehörde und die Herausgabe von Daten nach § 12f Absatz 2;

 

9.[9] [Vom 02.09.2016 bis 30.09.2021: 10.]

Registrierung der Marktteilnehmer nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011.

2Daneben werden als Auslagen die Kosten für weitere Ausfertigungen, Kopien und Auszüge sowie die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge erhoben. 3Für Entscheidungen, die durch öffentliche Bekanntmachung nach § 73 Absatz 1a zugestellt werden, werden keine Gebühren erhoben. 4Abweichend von Satz 3 kann eine Gebühr erhoben werden, wenn die Entscheidung zu einem überwiegenden Anteil an einen bestimmten Adressatenkreis gerichtet ist und die Regulierungsbehörde diesem die Entscheidung oder einen schriftlichen Hinweis auf die öffentliche Bekanntmachung förmlich zustellt.

 

(2) 1Gebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer in Absatz 1 bezeichneten Amtshandlung abgelehnt wird. 2Wird ein Antrag zurückgenommen oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 beiderseitig für erledigt erklärt, bevor darüber entschieden ist, so ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten.

 

(2a) Tritt nach Einleitung eines Missbrauchsverfahrens nach § 30 Absatz 2 dadurch Erledigung ein, dass die Zuwiderhandlung abgestellt wird, bevor eine Verfügung der Regulierungsbehörde ergangen ist, so ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten.

 

(3) 1Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die mit den Amtshandlungen verbundenen Kosten gedeckt sind. 2Darüber hinaus kann der wirtschaftliche Wert, den der Gegenstand der gebührenpflichtigen Handlung hat, berücksichtigt werden. 3Die Gebühr kann aus Gründen der Billigkeit ermäßigt werden.[10] [Bis 28.12.2023: Ist der Betrag nach Satz 1 im Einzelfall außergewöhnlich hoch, kann die Gebühr aus Gründen der Billigkeit ermäßigt werden.]

 

(4) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen können Pauschalgebührensätze, die den geringen Umfang des Verwaltungsaufwandes berücksichtigen, vorgesehen werden.

 

(5) Gebühren dürfen nicht erhoben werden

 

1.

für mündliche und schriftliche Auskünfte und Anregungen;

 

2.

wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären.

 

(6) 1Kostenschuldner ist

 

1. (weggefallen)

 

2.

[11]in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6, 7 und 9, wer durch einen Antrag die Tätigkeit der Regulierungsbehörde veranlasst hat, oder derjenige, gegen den eine Verfügung der Regulierungsbehörde ergangen ist;

Bis 28.12.2023:

2.

in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8, wer durch einen Antrag die Tätigkeit der Regulierungsbehörde veranlass...

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