3.6.1 Überblick

Haben sich die Wohnungseigentümer dazu entschieden, Temperaturen abzusenken oder Wärme oder Warmwasser nicht mehr ganztägig zur Verfügung zu stellen, wird dies in der Regel ein Wohnungseigentümer, der sein Sondereigentum vermietet, nicht verhindern können.

Selbst dann, wenn er gegen einen derartigen Beschluss im Wege der Anfechtungsklage vorgeht, ist nicht sicher, dass die Anfechtungsklage Erfolg hat. Zwar dürfte bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschluss ordnungsmäßig ist, auch abzuwägen sein, ob es in der Wohnungseigentumsanlage Wohnungseigentümer gibt, die ihr Sondereigentum vermieten. Deren Interessen sind aber nicht vorrangig, sondern nur ein Abwägungsmoment.

3.6.2 Einwirkungsrechte auf den Mietvertrag

Im Verhältnis zu seinem Mieter berechtigen Beschlüsse, die auf Temperaturen oder Zeiten einwirken, den vermietenden Wohnungseigentümer nicht, das von ihm nach dem Mietvertrag geschuldete "Soll" einseitig zu verändern. Auch ein Wohnungseigentümer muss sich also in dem für Vermieter unter Abschn. 1 geschilderten Rahmen bewegen.

Der Wohnungseigentümer sollte also versuchen, bei seiner Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 die vom Mieter künftig geschuldeten Vorauszahlungen nach § 560 Abs. 4 BGB heraufzusetzen. Ferner sollte er mit seinem Mieter das Gespräch suchen und gemeinsam mit ihm – jedenfalls vorübergehend – anhand des Verhältnisses der Wohnungseigentümer untereinander vereinbaren, welche Temperaturen in welchen Zeiten geschuldet werden.

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