3.2.1 Überblick

Die Höhe der von den Wohnungseigentümern geschuldeten Vorschüsse ist anhand des Wirtschaftsplans zu berechnen.

3.2.2 Noch kein Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG für das Jahr 2023

Haben die Wohnungseigentümer im Jahr 2022 über die Vorschüsse für das Jahr 2023 noch keinen Beschluss gefasst, müssen die Verwaltungen bei den voraussichtlichen Ausgaben für das Jahr 2023 (bzw. Folgejahre) die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für den Einkauf von Brennstoffen oder für die eigenständige gewerbliche Lieferung von Wärme und Warmwasser "einpreisen".

3.2.3 Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG für das Jahr 2023

Haben die Wohnungseigentümer im Jahr 2022 oder im Jahr 2023 bereits einen Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG für das Jahr 2023 gefasst, müssen die Verwaltungen überprüfen, ob es eines weiteren Vorschusses (= einer Sonderumlage) nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG zur Deckung der Energiekosten bedarf. Die Verwaltungen haben nach § 27 Abs. 1 WEG keine Möglichkeit, auch nicht in Notfällen, ohne einen Beschluss die Vorschüsse an die notwendige Höhe für die Energiekosten anzupassen.[1]

 
Hinweis

Außerordentliche Versammlung – Tagesordnung

Bedarf es weiterer Vorschüsse, muss, kommt kein Beschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG in Betracht, zeitnah eine Versammlung einberufen werden, um nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG über weitere Vorschüsse einen Beschluss zu fassen. Es ist eine Aufgabe der Verwaltungen, stets für ausreichende Mittel der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu sorgen.

Auf dieser Versammlung sollte auch über Mindesttemperaturen und Zeiten diskutiert und ggf. ein Beschluss gefasst werden (dazu unter Abschn. 3.3.2.2 und Abschn. 3.4).

Ferner kann dort eine Liquiditätsrücklage bestimmt und die Verwaltung ermächtigt werden, vorübergehend die bestehende Erhaltungsrücklage umzuwidmen. Verfährt man anders, bedarf es ggf. einer weiteren Versammlung, um Mittel zu generieren.

Schließlich sollte über die Umlageschlüssel für die Umlage der Kosten für Wärme und Warmwasser ggf. ein Beschluss herbeigeführt werden (dazu unter Abschn. 4). Die Änderung ist nach § 6 Abs. 4 Satz 3 HeizkostenV nur mit Wirkung zum Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig!

[1] Siehe auch BGH, Urteil v. 16.9.2022, V ZR 180/21, Rn. 14 am Ende.

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