In Mietverhältnissen, in denen die vermieteten Räume mittels einer Wärmepumpe oder einer Stromheizung beheizt werden und

  • in denen, wie es vorstehend näher dargestellt ist, die Vorauszahlungen des Mieters für Betriebskosten aufgrund der steigenden Kosten für Strom seit dem 1.1.2022 erhöht wurden oder
  • seit dem 1.1.2022 Betriebskostenvorauszahlungen für Strom erstmalig vereinbart wurden,

hat der Vermieter nach dem Zugang der Informationen nach § 12a Abs. 2 StromPBG unverzüglich die Betriebskostenvorauszahlungen grundsätzlich (die Anpassung kann u. a. nach § 12a Abs. 2 Satz 2 StromPBG entfallen, wenn die Betriebskostenvorauszahlungen lediglich um einen Betrag von weniger als 10 % der bisher vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen anzupassen wären) auf eine angemessene Höhe anzupassen.[1]

Entsprechendes gilt nach § 26 Abs. 2 EWPBG bei Mietverträgen, in denen

  • die Vorauszahlungen des Mieters für Betriebskosten aufgrund der steigenden Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme seit dem 1.1.2022 erhöht wurden oder
  • seit dem 1.1.2022 Betriebskostenvorauszahlungen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme erstmalig vereinbart wurden.[2]
[1] Siehe dazu näher den Beitrag Energiekrise: Gesetzgeberische Maßnahmen 2022/2023 unter 4.3.2. und 4.4.2.
[2] Siehe dazu näher den Beitrag Energiekrise: Gesetzgeberische Maßnahmen 2022/2023 unter 5.4.2 und 5.5.2.

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